Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 202/11

Datum:
20.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 202/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:1120.I20U202.11.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 2011 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der DENIC e.G., Kaiserstraße 75-77, 60329 Frankfurt, schriftlich mitzuteilen, dass der Dispute-Eintrag für die Domain ad.de aufgehoben werden solle.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 25%, die Beklagte zu 1) zu 55% und die Beklagte zu 2) zu 20%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 1) zu 2/3. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten der Berufung tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 1) zu 1/2 und die Beklagte zu 2) zu 1/4, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 1) zu 2/3. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
1

A)

23456789101112131415161718192021

B)

2223242526272829303132333435
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank