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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-W (Kart) 1/12

Datum:
15.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-W (Kart) 1/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2012:0215.VI.W.KART1.12.00
 
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2012 abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt,

1. ihre Hotelpartner unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Best-Preis-Garantie im Sinne von § 4 lit. a) ihres aktuell gültigen Kooperationsvertrages (Vertragsbedingungen gültig ab 1.3.2010) und des § 5 lit a) ihres ab dem 1.3.2012 gültigen Kooperationsvertrages zu veranlassen, die der Antragstellerin angebotenen Zimmerpreise auf das Niveau der ihr selbst (der Antragsgegnerin) angebotenen Zimmerpreise anzuheben,

2. ihre Hotelpartner unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Best-Preis-Garantie im Sinne von § 4 lit. a) ihres aktuell gültigen Kooperationsvertrages (Vertragsbedingungen gültig ab 1.3.2010) und des § 5 lit a) ihres ab dem 1.3.2012 gültigen Kooperationsvertrages zu veranlassen, der Antragstellerin keine Zimmerkontingente anzubieten,

3. ihre Hotelpartner unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Best-Preis-Garantie im Sinne von § 4 lit. a) ihres aktuell gültigen Kooperationsvertrages (Vertragsbedingungen gültig ab 1.3.2010) und des § 5 lit a) ihres ab dem 1.3.2012 gültigen Kooperationsvertrages zu veranlassen, die ihr selbst (der Antragsgegnerin) angebotenen Zimmerpreise auf das Niveau der der Antragstellerin angebotenen Zimmerpreise abzusenken.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

 
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