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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2013 (11 O 346/12) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.095,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Parteien schlossen unter dem 02.01.2006 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über netto 34.000 € nebst Restschuldversicherung ab. Die Laufzeit sollte 72 Monate betragen. Der Kredit wurde von den Klägern nach Ablauf von 14 Monaten vorzeitig abgelöst und das Kreditkonto am 10.04.2007 gelöscht.
4Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2012, welches der Beklagten am 05.03.2012 zugegangen ist, widerriefen die Kläger den Kreditvertrag und forderten die Beklagte zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen auf.
5Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
6Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.02.2013 (Bl. 201 ff. GA) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 359 Abs. 1 und 4, 357 i.V.m. §§ 346 ff. BGB. Zwar handele es sich bei dem Darlehen und der Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft. Gleichwohl sei ein Widerruf trotz des vorliegenden Verstoßes gegen die der Beklagten obliegenden Belehrungspflichten nach vollständiger Abwicklung des Kreditvertrages nicht mehr möglich gewesen. Bei dem Widerruf handele es sich um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht, welches jedoch dann keine Anwendung mehr finden könne, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es ginge, bereits aus anderen Gründen zum Wegfall gekommen sei. Aus systematischen Überlegungen bedürfe es hierzu auch keiner ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung des Widerrufs auf noch nicht abgewickelte Verträge. Dies sei auch nicht aus Verbraucherschutzgesichtspunkten erforderlich.
7Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Hierzu tragen sie vor, der Bundesgerichtshof habe bereits zutreffend entschieden, dass die Widerrufsmöglichkeit (seit 01.01.2003) unbefristet sei; denn das alte Recht sei als europarechtswidrig erachtet worden.
8Die Kläger beantragen,
9unter Abänderung des am 13.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 346/12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.095,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sich ausdrücklich auf das Haustürwiderrufsgesetz bezogen bzw. sei mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Gegen die Widerruflichkeit bereits vollständig abgewickelter Verträge sprächen auch die Wertungen, die den §§ 8, 9 VVG zugrunde liegen. Ein an sich unbefristetes Widerrufsrecht könne zudem verwirkt sein.
13Der Senat hat mit Beschluss vom 08. August 2013 sowie mit Beschluss vom 26. September 2013 Hinweise erteilt und in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit mit den Parteien erörtert.
14Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
15II.
16Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
17Die Berufung der Kläger ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Durchsetzung des von den Klägern mit der Klage verfolgten Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht (§ 242 BGB).
18Der Senat hat hierauf bereits mit seinem terminsvorbereitenden Beschluss vom 26. September 2013 wie folgt hingewiesen:
19“1) Unabhängig von der Frage, ob der Widerruf nach vollständiger Ablösung des Darlehens aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist, dürfte die Berufung der Kläger deshalb unbegründet sein, weil sie ihr Widerrufsrecht jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt haben dürfte, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 08. August 2013 bereits angedeutet hat. Hierzu haben die Kläger sich bislang nicht geäußert.
20a) Ein Recht kann nach § 242 BGB verwirkt werden, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, mit weiteren Nachweisen, juris).
21Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
22aa) Das sog. Zeitmoment ist zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Kläger haben das ursprünglich am 02.01.2006 aufgenommene Darlehen im März 2007 vorzeitig abgelöst, woraufhin die Beklagte am 10.04.2007 das entsprechende Kreditkonto löschte. Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung haben die Kläger erst mit außergerichtlichem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2012 widerrufen. Damit haben die Kläger bis zum Widerruf der vorgenannten Darlehen einen Zeitraum von knapp fünf Jahren verstreichen lassen, also deutlich über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) hinaus zugewartet.
23bb) Angesichts der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag aus dem Jahr 2006 ist der Senat der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach knapp fünf Jahren, gerechnet von der vorzeitigen Ablösung an, nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrags rechnen, sondern konnte auf den Bestand der mit der vorzeitigen Ablösung im Frühjahr 2007 erfolgten beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (vgl. auch KG, Urteil vom 16.08.2012, 8 O 101/12, Juris, OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, I-13 U 30/11, juris). Dementsprechend konnte sich die Beklagte darauf einrichten, von den Klägern nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und hat nach der Lebenserfahrung auch entsprechend disponiert, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden.
24cc) In dem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Kläger von dem eventuell fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hatten, bevor sie den Rechtsrat ihrer Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen haben (vgl. dazu, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, juris)). Denn der Eintritt der Verwirkung, eines Unterfalls der unzulässigen Rechtsausübung, hängt nicht notwendig davon ab, dass der Berechtigte über seine Rechtsposition in Unkenntnis war (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007, V ZR 190/06, juris, OLG Köln, Urteil vom 21.01.2012, a.a.O.). Sofern der andere Teil dem Berechtigten nicht eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht hat (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 94), reicht dazu grundsätzlich aus, dass er sie objektiv hätte kennen können. Diese Voraussetzung war spätestens mit Veröffentlichung des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, a.a.O.) erfüllt.
25Dafür, dass die Beklagte eine nach § 358 BGB vorgeschriebene zusätzliche Belehrung in der Kenntnis der wahren Rechtslage treuwidrig verheimlicht haben könnte, ist nichts ersichtlich. Zwar wurden auch schon vor Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, a.a.O.) von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur insoweit die Voraussetzungen der Belehrungspflichten bei verbundenen Geschäften angenommen, doch ist die Rechtslage erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 geklärt worden. Im Hinblick darauf lässt sich nicht feststellen, dass vor Veröffentlichung dieser Entscheidung erteilte unvollständige Widerrufsbelehrungen Folge eines sorgfaltswidrigen Verhaltens waren (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, XI ZR 356/09, juris). Erst recht ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte sich bewusst und damit ihrerseits treuwidrig über eine entsprechende Rechtspflicht hinweggesetzt hat.
26dd) Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung in Bezug auf das verbundene Geschäft und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen ihres Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Jahre 2007 möglicherweise nicht bekannt war.
27Zwar kann der Verpflichtete in den Fällen, in denen er eine Belehrung des Berechtigten über sein Widerrufsrecht gänzlich unterlassen hat oder die Belehrung an wesentlichen und schwerwiegenden Mängeln leidet, aus einem unterbliebenen Widerruf nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Berechtigte auch in Zukunft nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur für den Fall, dass dem Kunden eine ersichtlich irreführende Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. War der Inhalt der Erklärung dagegen grundsätzlich dazu geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, besteht für einen derart weitgehenden Schutz des Verbrauchers keine Veranlassung. Anders als beim Fehlen jeglicher Belehrung oder bei Vorliegen einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft, konnten sich die Kläger hier über die befristete Befugnis zum Widerruf ihrer Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Die erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, sie von einem Widerruf abzuhalten. Kleinere Ungenauigkeiten in der Darstellung, die nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung über das Widerrufsrecht als solchem geführt haben und von denen nach der Lebenserfahrung auszugehen ist, dass sie deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des Berechtigten gehabt haben, an dem Geschäft festzuhalten, schließen ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts jedenfalls nicht aus (vgl. KG, Urteil vom 16.08.2012, 8 O 101/12, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012, I-13 O 30/11, a.a.O., juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der genaue Inhalt einer Belehrungspflicht erst aus einer nach Abwicklung des Vertrages veröffentlichen Grundsatzentscheidung ergibt und sich der Berechtigte erst geraume Zeit nach Veröffentlichung der Entscheidung auf sein vermeintliches Widerrufsrecht beruft, obwohl der Vertrag bereits seit Jahren abgewickelt war. Mehr als zwei Jahre nach Veröffentlichung des Urteils vom 15.12.2009 musste die Beklagte unter diesen Umständen nicht mehr mit der Ausübung des Widerrufsrechts in Bezug auf die Darlehensverträge rechnen, die nach Vorstellung der Parteien schon zweidreiviertel Jahre zuvor vollständig abgewickelt worden waren.
28b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Widerrufsbelehrung für die Entscheidung, die auf Abschluss der jeweiligen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht zu widerrufen, nach den Umständen des Falls nicht ursächlich war; denn hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Auch haben die Kläger bis zur Abwicklung des Vertrages vom 02.01.2006 dessen anteilige Vorteile uneingeschränkt in Anspruch genommen. Unter diesen Umständen handeln die Kläger auch deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter bewusster Ausnutzung eines unverschuldeten und für den unterbliebenen Widerruf nicht ursächlichen Rechtsirrtums Jahre nach vollständiger Abwicklung des Vertrags noch den Widerruf ihrer Vertragserklärungen verfolgen, um dadurch einen finanziellen Vorteil zu erlangen.
29c) Der Annahme einer auf § 242 BGB gestützten Verwirkung eines etwa noch fortbestehenden Widerrufsrechts stehen auch europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Für - den hier nicht vorliegenden - Fall eines Widerrufs eines Haustürgeschäfts hat der vom Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss zitierte EuGH ausdrücklich ausgeführt, dass eine Erlöschensregelung zum Widerruf nach vollständiger Leistungserbringung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (EuGH, Urteil vom 10.04.2008, C-412/06, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.11.2009, XI ZR 252/08, juris).
30Dem entnimmt der Senat den übergreifenden Grundsatz, dass jedenfalls dann, wenn aus Sicht der Parteien ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag völlig abgewickelt ist, europarechtliche Maximen einer Annahme des nachträglichen Wegfalls des Widerrufsrechts nach „Beendigung des entsprechenden Vertrags“ nicht entgegenstehen.
312) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache in Anbetracht dieser Umstände nicht zu. Die zur Verwirkung geltenden Grundsätze will der Senat im Einklang mit der bereits im Hinweis zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich auf den hier konkret zur Entscheidung stehenden Fall anwenden. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu veröffentlichen Entscheidungen anderer Obergerichte sind insoweit nicht ersichtlich, zumal vorliegend die Einzelfallumstände maßgeblich sind.“
32Die hiergegen durch die Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Hinsichtlich der damit erneut aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Widerrufsrecht in vergleichbaren Fällen auch dann fortbesteht, wenn das Geschäft zur Gänze abgewickelt worden ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Senats.
33Wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert, existiert kein Grundsatz, wonach ein unverjährter Rückforderungsanspruch keiner Verwirkung unterliege, wovon die Kläger indes ausgehen.
34Richtig ist zwar, dass eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus besonderen Gründen angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1988, XI ZR 119/88, NJW-RR 1989, 818). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach der Schuldrechtsreform fortgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2012, VII ZR 10/11). Danach greift ein genereller Ausschluss der Verwirkung jedoch nicht. Für den gegebenen Fall ist zusätzlich die Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht gerade nicht befristet ist und dass damit auf praktisch unabsehbare Zeit seine Ausübung droht. Dies kann aber den Grundsätzen des § 242 BGB zuwiderlaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt hinsichtlich der Zeitkomponente der Verwirkung, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2012, VIII ZR 146/11). Daraus kann allerdings umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass die Verwirkung bei langer Verjährungsfrist oder bei an sich unbefristet möglicher Rechtsausübung, wie in diesem Fall bezogen auf den Widerruf, eher durchgreifen kann.
35Die klägerischen Argumente, die überdies nicht konkret auf die vom Senat im Hinweisbeschluss hervorgehobenen Umstände eingehen, vermögen auch nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment in Frage zu stellen.
36Bei der Verwirkung stehen Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen sowie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urteil vom 19.12.2000, X ZR 150/98). Dem lässt sich wertungsmäßig nicht entgegen halten, eine Bank verfüge ständig über Geld und könne ohne weiteres stets auch über Altvorgänge erneut abrechnen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte von den Klägern nach rund fünf Jahren wegen eines vollständig umgeschuldeten und abgewickelten Altkredits mit einem gelöschten Konto in Anspruch genommen wird. Auch unter Zugrundelegung bankkaufmännischer, sorgfältiger Geschäftsführung waren die dem Geschäft zugrunde liegenden Angelegenheiten seit langem erledigt.
37Die Berufung darauf, dass Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerruf aus dem Jahre 2009 und später stammen, lässt sich auch und gerade zugunsten der Rechtsposition der Beklagten anführen, denn bis dahin hatte sie keine Veranlassung mit einer veränderten Rechtsprechung zu rechnen. Die Belehrungsmängel waren weder verschuldet noch für den zunächst unterbliebenen Widerruf ursächlich.
38Bei dieser Sachlage bestand auf Seiten der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass alte, längst abgewickelte Verträge nicht wieder aufgegriffen werden müssen, um dem Altkunden einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, der für eine Bank genauso nachteilig ist wie für jede andere Rechtspersönlichkeit.
39Der Schriftsatz der Kläger vom 16.12.2013 gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41Aus den bereits aufgezeigten Gründen, die in den entscheidungserheblichen Punkten an die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls anknüpfen und im Übrigen auf gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhen, besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.