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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 45/14

Datum:
28.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 45/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0528.I15U45.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 392/11
Leitsätze:

„Für eine Unterlassungsklage, mit der es einer privaten Krankenversicherung es ver-boten werden soll, in einem Antwortschreiben an ihren Versicherungsnehmer bzw. auf Anfrage ihres Versicherungsnehmers Ausführungen dazu zu machen, dass und weshalb ein geltend gemachtes (Zahn-)Arzthonorar der Höhe nach nicht gerechtfer-tigt sei, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahmen sind nur in solchen Fällen geboten, in denen es an einem Bezug der einen Dritten betreffenden Äuße-rungen zum Ausgangsverfahren mangelt, die Äußerungen evident falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht. Insoweit gelten die im Zusammenhang mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgestellten Grundsät-ze der BGH-Entscheidung „Honorarkürzung“ (GRUR 2013, 305) entsprechend.“

 
Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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