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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 99/14

Datum:
09.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 99/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1009.I15U99.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 34 O 1/14
 
Tenor:

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2014, Az. 34 O 1/14, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer wie den E. Bügelkopfhörer Headset „Earmuff“ in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese auf dem Elektro- oder Elektronikgerät mit einer Kontaktanschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, des Bevollmächtigten oder des Importeurs gekennzeichnet sind.

Im Übrigen wird der Antrag vom 06.01.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Im Hinblick auf die Anträge zu 1) bis 4) bezogen auf den Kopfhörer der Marke „F.“ Modell G. wird die Berufung als derzeit unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger zu 80 % und der Verfügungsbeklagten zu 20 % auferlegt.

 
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