Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2014, Az. 34 O 1/14, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer wie den E. Bügelkopfhörer Headset „Earmuff“ in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese auf dem Elektro- oder Elektronikgerät mit einer Kontaktanschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, des Bevollmächtigten oder des Importeurs gekennzeichnet sind.
Im Übrigen wird der Antrag vom 06.01.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Im Hinblick auf die Anträge zu 1) bis 4) bezogen auf den Kopfhörer der Marke „F.“ Modell G. wird die Berufung als derzeit unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger zu 80 % und der Verfügungsbeklagten zu 20 % auferlegt.
G r ü n d e:
2A.
3Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung des Vertriebs von Kopfhörern, die nach seiner Ansicht gegen verschiedene Regelungen des unlauteren Wettbewerbs verstoßen.
4Der Verfügungskläger hat vorgetragen, er stelle Kopfhörer her und vertreibe gleichartige Waren über die Handelsplattform ebay.de unter dem Verkäufernamen „H.“ und über seinen eigenen Onlineshop unter der Domain I..com.
5Die Verfügungsbeklagte verkauft Elektrogeräte einschließlich Kopfhörer in ihren Geschäftsräumen in Düsseldorf. Der Verfügungskläger erwarb dort am 27.12.2013 einen E.-Bügelkopfhörer Headset Earmuff (nachfolgend „Earmuff“). Der vollständig mit Gewebematerial umhüllte Kopfhörer ist nicht mit dem Namen und/ oder der Anschrift des Herstellers gekennzeichnet. Die Verpackung des Kopfhörers ist mit der Aufschrift „E. GmbH & Co. KG, 86651 M./ Germany www.hama.com“ versehen. Diese ist Herstellerin des Kopfhörers und unter der WEEE- Nr. DE 1111 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR-Stiftung) unter der Marke „E.“ für die Kategorie Geräte der Unterhaltungselektronik registriert.
6Der Verfügungskläger hat mit der Antragsschrift vom 06.01.2014 geltend gemacht, der Kopfhörer „Earmuff“ verstoße gegen die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten aus § 7 S. 1 und S. 2 ElektroG sowie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ProdSG.
7Am 18.02.2014 erwarb der Verfügungskläger in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten in Düsseldorf einen sog. „In-Ear-Kopfhörer“ der Marke „F.“ Modell G. (nachfolgend F.). Auf dem Gerät und auf der Verpackung befindet sich jeweils die Gemeinschaftsmarke/ Bildmarke „f“ der Herstellerin F. Inc./USA (Anlage AG 9). Die Importeurin und Lieferantin der Verfügungsbeklagten, die Firma J. GmbH in K., ist seit dem 27.03.2014 für die Marke „f.“ bei der EAR-Stiftung unter der WEEE-Nr. DE 2222 für die Kategorie Geräte der Unterhaltungselektronik registriert. Weder auf dem Gerät noch auf der Verpackung ist eine Anschrift der Herstellerin oder Importeurin zu sehen. Die dem Kopfhörer beiliegende Bedienungsanleitung enthält eine Garantieerklärung in englischer, französischer und japanischer Sprache.
8Nach einer Abmahnung vom 18.02.2014, welche die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 24.02.2014 zurückgewiesen hat, hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 24.02.2014, der Verfügungsbeklagten übergeben im Verhandlungstermin am 26.02.2014, einen erweiterten Verfügungsantrag bezogen auf den Kopfhörer „F.“ eingereicht, wobei wegen Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts verwiesen wird.
9Der Verfügungskläger hat zur Begründung angeführt, dass es bei diesem Kopfhörer ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG und § 6 ProdSG fehle. Ferner verstoße der Vertrieb dieses Kopfhörers wegen der fehlenden Registrierung bei der EAR-Stiftung unter „F.“ im Zeitpunkt des Testkaufs gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Außerdem verwende die Verfügungsbeklagte eine rechtswidrige Garantieerklärung, indem diese unstreitig nicht in deutscher Sprache abgedruckt ist.
10Es existiert ein weiteres Verfahren unter dem landgerichtlichen Aktenzeichen 34 O 24/14, das inzwischen in der Berufungsinstanz beim OLG Düsseldorf anhängig ist (Az. 20 U 142/14). In jener Akte befindet sich ein Beschluss vom 20.03.2014, in dem es heißt, dass die Antragserweiterung vom 24.02.2014 abgetrennt werde, weil es sich um einen neuen Streitgegenstand handle. Dieser Beschluss ist den Parteien nicht zugestellt oder auf andere Weise bekanntgegeben worden. Es haben vor dem Landgericht zwei Verhandlungstermine stattgefunden, in denen der Verfügungskläger jeweils beantragt hat, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen und die Sache zu verwerfen. Gegen den Verfügungskläger ist zunächst Versäumnisurteil und nach dessen Einspruch sodann „Zweites Versäumnisurteil“ ergangen, gegen das der Verfügungskläger Berufung eingelegt hat.
11Im Hinblick auf die Anträge aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 hat das Landgericht mit Urteil vom 09.04.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungskläger habe seine Aktivlegitimation nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon sei ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 und 2 ElektroG oder § 6 Abs. 1 ProdSG nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte sei nach dem ElektroG nicht passivlegitimiert. Zudem liege kein Verstoß gegen § 7 S. 1 oder S. 2 ElektroG vor. Die Verfügungsbeklagte verstoße als Vertreiberin des Produkts auch nicht gegen die Regelungen in § 6 ProdSG, da diese nur Pflichten des Herstellers und nicht des Händlers begründeten. Im Übrigen wäre die Kennzeichnungspflicht im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 3 ProdSG wohl mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
12Bei den weiteren Anträgen vom 24.02.2014 hinsichtlich des Kopfhörerprodukts „F.“ handle es sich um eine Antragsänderung entsprechend §§ 263, 264 ZPO, weil ein neuer Streitgegenstand eingeführt werde. Die Antragsänderung sei nicht sachdienlich und die Verfügungsbeklagte habe nicht eingewilligt. Die Ladungsfrist sei insoweit nicht eingehalten gewesen, was die Verfügungsbeklagte auch im Verhandlungstermin gerügt habe. Über den neuen Antrag solle nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
13Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Verfügungsklägers, mit welcher er – mit Ausnahme des Antrages bezüglich eines Verstoßes gegen § 7 S. 2 ElektroG – seine erstinstanzlichen Anträge einschließlich der Antragserweiterung weiterverfolgt.
14Zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht hätte aufgrund der wechselseitigen Anträge und mangels Abtrennung durch Beschluss über die weiteren Anträge im Schriftsatz vom 24.02.2014 befinden müssen. Jedenfalls sei die Abtrennung ermessensfehlerhaft, weil dafür kein sachlicher Grund ersichtlich sei. Es handle sich zudem bei beiden Kopfhörern um kerngleiche Verstöße, da die Verfügungsbeklagte jeweils als „Nur-Händlerin“ hafte.
15Das Landgericht habe zu Unrecht seine Aktivlegitimation verneint. Sowohl dem Gericht als auch der Gegenseite sei bekannt, dass er in anderen Verfahren umfangreiche Verkaufsübersichten sowie eidesstattliche Versicherungen zu seiner Herstellereigenschaft und eigenen Vertriebstätigkeit abgegeben habe. Der Vollständigkeit halber lege er eine Einkommensbestätigung seines Steuerberaters für das Jahr 2013 und das 1. Quartal 2014 vor (Anlage FN 32, Bl. 153 GA).
16Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil haften nicht nur Hersteller, sondern auch Zwischenhändler für Verstöße gegen die Herstellerkennzeichnungspflichten nach § 7 S. 1 ElektroG, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ProdSG und § 5 Abs. 2 ElektrostoffV. Den Händler treffen insoweit Kontrollpflichten, bei deren schuldhafter Verletzung er ebenso wie der Hersteller nach diesen Vorschriften verantwortlich sei.
17Er nehme nicht nur die Vertreiber, sondern auch die Herstellerseite in Anspruch. Er gehe sowohl gegen die Firma „E.“ als auch gegen die Lieferantin der Kopfhörer „F.“ gerichtlich vor.
18Im Verhandlungstermin am 25.09.2014 hat der Verfügungskläger die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 1) bezogen auf den Kopfhörer „Earmuff“ zurückgenommen.
19Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
20das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.04.2014, Az. 34 O 1/14, teilweise abzuändern, und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern zu Zwecken des Wettbewerbs, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen,
211. die wie der Kopfhörer der Marke „F.“ Modell G. (vgl. Anlage FN 9) keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;
2. ohne dass diese mit der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit der Kontaktanschrift (ladungsfähige Anschrift) des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt wie der E. –Bügelkopfhörer Headset „Earmuff“ (vgl. Anlage FN 1) oder wenn dies nicht möglich ist, wie beim Kopfhörer der Marke „F.“ Modell G. (vgl. Anlage FN 9) auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind,
3. mit einer Garantie, aber ohne Garantieerklärung in deutscher Sprache, wie beim Kopfhörer der Marke „F.“ Modell G. (vgl. Anlage FN 9);
4. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden, wie beim Kopfhörer der Marke „F.“ Modell G. (vgl. Anlage FN 9);
5. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in den Anträgen zu 1. bis 4. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und trägt vor: Über die Antragserweiterung habe das Landgericht im Urteil vom 09.04.2014 nicht entschieden, weshalb sie auch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein könne. Vielmehr sei über die entsprechenden Anträge ausschließlich im Verfahren Landgericht Düsseldorf, Az. 34 O 24/14, zu befinden.
30Der Verfügungskläger habe seine Aktivlegitimation und damit ein Wettbewerbsverhältnis weiterhin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Angaben im als Anlage FN 32 vorgelegten Schreiben bestreite sie mit Nichtwissen.
31Des Weiteren fehle es an einem Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger keine konkreten Angaben zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Hersteller und den Importeur gemacht habe. Für einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 ProdSG sei sie nicht verantwortlich, da sie als reiner Händler nicht Normadressat sei. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 ElektroStoffV begründe ebenfalls keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch des Verfügungsklägers, da sie eine bloße Marktzutrittsregelung und damit keine Marktverhaltensregelung sei.
32Abgesehen davon sei das Vorgehen des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich. Dies folge zunächst daraus, dass er gegen Vertreiber von Elektrogeräten vorgehe, aber deren Hersteller schone, obwohl auf Grundlage seiner eigenen Rechtsposition eine Inanspruchnahme der Hersteller zu einer Bereinigung führen würde. Darüber hinaus habe der Verfügungskläger unstreitig zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten gegen Vertreiber eingeleitet. Auf diese Weise sei er im Jahr 2014 Prozessrisiken eingegangen, die seinen - angeblichen - Gewinn um ein Vielfaches übersteigen, wozu die Verfügungsbeklagte näher ausführt. Allein in den ihr bekannten Verfahren – tatsächlich seien es weit mehr – ergeben sich insgesamt Rechtsverfolgungskosten von netto ca. 175.000,- Euro.
33B.
34Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit sich der Verfügungskläger gegen die Zurückweisung des Antrages zu 2) aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 wendet; hinsichtlich der Antragserweiterung ist die Berufung derzeit unbegründet.
35I.
36Die Berufung ist zulässig.
37Der Verfügungskläger rügt unter ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung die Verletzung formellen und materiellen Rechts im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch im Hinblick auf die Antragserweiterung, über die das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden hat. Eine Berufung kann wegen § 512 ZPO zulässigerweise darauf gestützt werden, dass eine Prozesstrennung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 145 Rn. 6a). Das macht der Verfügungskläger hier ausdrücklich geltend.
38II.
39Die Berufung ist im Hinblick auf die Antragserweiterung vom 24.02.2014 derzeit unbegründet.
40Die Anträge aus der ursprünglichen Antragsschrift und aus der Antragserweiterung betreffen jeweils verschiedene Streitgegenstände und sind daher grundsätzlich einer Prozesstrennung zugänglich (nachfolgend unter 1.). Allerdings hat das Landgericht die Antragserweiterung, über die es im Urteil vom 09.04.2014 erkennbar nicht entschieden hat, nicht wirksam gemäß § 145 ZPO durch Beschluss abgetrennt (2.). Infolgedessen sind die Anträge weiterhin im ersten Rechtszug dieses Verfahrens mit dem landgerichtlichen Aktenzeichen 34 O 1/14 anhängig und das angefochtene Urteil vom 09.04.2014 stellt ein Teilurteil dar (3.).
411.
42Es handelt sich bei den Anträgen aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 und aus dem Schriftsatz vom 24.02.2014 jeweils um verschiedene Streitgegenstände. Es liegt keine bloße Antragserweiterung bei gleich bleibendem Antragsgrund im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO analog vor, sondern eine nachträgliche Antragshäufung, auf die § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1985, 1841; Zöller/Greger, aaO, § 260 Rn. 3 und § 263 Rn. 2 m. w. N.).
43Der Streitgegenstand wird durch den Antrag, in dem sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (st. Rspr. BGH, GRUR 2012, 184 – Branchenbuch Berg; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.23 a m. w. N.). Zu diesem Lebenssachverhalt gehören alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser m. w. N.).
44Richtet sich eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in diesem konkret umschriebenen Verhalten der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg; BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser). Der Streitgegenstand umfasst daher sämtliche Anspruchsgrundlagen, auf die das Unterlassungsgebot bezogen auf diese Verletzungsform gestützt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger sie angeführt hat (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.23 f). Der Kläger kann jedoch, wenn er die Verletzungsform unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, diese mehreren Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. Dazu muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben. In diesem Falle liegen mehrere Streitgegenstände vor (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.23 j. m. w. N.). So ist der Verfügungskläger verfahren, indem er jeweils bezogen auf die Kopfhörer „Earmuff“ und „F.“ die einzelnen Rechtsverletzungen zum Gegenstand eigener Klageanträge gemacht hat. Infolgedessen handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen um mehrere Streitgegenstände, auch soweit sie sich auf dieselbe Verletzungsform beziehen. Schon deswegen sind die Anträge zu 4) und 5) aus der Antragserweiterung, die den Berufungsanträgen zu 3) und 4) entsprechen, im Vergleich zum ursprünglichen Antrag neue Streitgegenstände, weil sie erstmals eine fehlende Registrierung nach dem ElektroG und eine fehlende Garantieerklärung in deutscher Sprache betreffen.
45Doch auch bei den Anträgen zu 1) und 2) liegen bei den Kopfhörern „Earmuff“ und „F.“ verschiedene Streitgegenstände vor. Der Streitgegenstand erstreckt sich zwar auf alle „im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen“ (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.44 m. w. N.). Die geltend gemachten Verstöße sind jedoch nicht „kerngleich“. Für § 7 S. 1 ElektroG ergibt sich dies daraus, dass die Herstellerin des Kopfhörers „Earmuff“ ordnungsgemäß registriert war, die Importeurin des Kopfhörers „F.“ nach Darstellung des Verfügungsklägers hingegen nicht. Da der Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (nur) als Hersteller gilt, wenn der tatsächliche Hersteller nicht (ordnungsgemäß) registriert ist, und ihn somit auch nur in diesem Falle die Herstellerkennzeichnungspflicht aus § 7 S. 1 ElektroG trifft, beanstandet der Verfügungskläger mit der Antragserweiterung objektiv ein qualitativ anders zu bewertendes Verhalten, das nicht mehr zu dem durch die ursprüngliche Antragsschrift zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört. Ebenso ist es bezüglich §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG, 5 Abs. 2 ElektroStoffV, wobei sich hier schon aus der Formulierung des Berufungsantrags zu 2) ergibt, dass der Verfügungskläger bei beiden Kopfhörern bezogen auf die Alternativen der §§ 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG, 5 Abs. 2 S. 1 und 2 ElektroStoffV verschiedenartige Verstöße geltend macht. Tatsächlich wirft erstmals der „In-Ear-Kopfhörer“ aus der Antragserweiterung die Frage auf, ob es bei ihm nicht ausreicht, wenn die Informationen auf der Verpackung oder in dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben sind, weil Angaben auf dem Gerät wegen seiner geringen Größe nicht lesbar möglich wären. Das führt indes ebenfalls aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt heraus.
462.
47Da somit verschiedene Streitgegenstände vorliegen, wäre eine Abtrennung der Antragserweiterung vom 24.02.2014 grundsätzlich möglich gewesen. Es kann dahinstehen, ob diese im Sinne von § 145 Abs. 1 S. 1 ZPO sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, wobei in der Rechtsmittelinstanz nur eine Überprüfung auf Ermessensfehler erfolgt (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 145 Rn. 5). Denn das Landgericht hat die Antragserweiterung tatsächlich nicht wirksam abgetrennt.
48Gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 ZPO hat die Abtrennung durch Beschluss zu erfolgen und ist mit Gründen zu versehen. Dieser Beschluss ist den Parteien formlos mitzuteilen. Derartige Beschlüsse im Sinne von § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO, die nicht verkündet werden und nicht zuzustellen sind, werden existent, sobald das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, dass der Beschluss den internen Geschäftsbereich des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. Wirksam wird er sodann mit der mündlichen oder schriftlichen Mitteilung an die Parteien (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1575; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 8 m. w. N.).
49Danach ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Beschluss über die Abtrennung der Antragserweiterung vom 24.02.2014 nicht vorliegt. Ein entsprechender Beschluss vom 20.03.2014, der wegen der darin enthaltenen Terminbestimmung sogar hätte zugestellt werden müssen, befindet sich zwar in der Akte des Verfahrens Landgericht Düsseldorf, Az. 34 O 24/14 (Bl. 7a/7b BA). Der Akte ist indes nicht zu entnehmen, dass dieser Beschluss den Parteien schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In der späteren Ladungsverfügung vom 14.04.2014 (Bl. 8 BA) wird eine Abtrennung der Antragserweiterung durch Beschluss vom 20.03.2014 ebenfalls nicht erwähnt. Zudem haben beide Verfahrensbevollmächtigte im Verhandlungstermin vor dem Senat übereinstimmend erklärt, dass ihnen ein Trennungsbeschluss nicht bekannt und ihnen auch in den Verhandlungsterminen vor dem Landgericht die Existenz eines solchen Beschlusses nicht mitgeteilt worden sei.
50Die Mitteilung des Landgerichts im Verhandlungstermin vom 07.05.2014, die Antragserweiterung sei hier – d. h. im Verfahren 34 O 24/14 – rechtshängig, weil es abgetrennt habe, genügte ebenfalls nicht für eine Bekanntgabe eines entsprechenden Trennungsbeschlusses. Es mag zwar grundsätzlich naheliegen, dass eine Abtrennung auf einem Beschluss beruht. Davon konnten die Parteien im vorliegenden Fall aber gerade nicht ausgehen, weil das Landgericht ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 07.05.2014 (Bl. 33 BA) die „fehlende doppelte Rechtshängigkeit“ nicht mit einem solchen Beschluss, sondern mit den Ausführungen im Urteil vom 09.04.2014 begründet hat. Daraus ergibt sich indes keine Prozesstrennung, erst recht keine durch Beschluss, wie von § 145 Abs. 1 S. 2 ZPO zwingend vorgesehen. Die Parteien haben aber wegen der mit einer Prozesstrennung eventuell verbundenen Nachteile (v. a. Erhöhung der Kostenlast) nicht nur ein Recht auf vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch auf sämtliche notwendigen prozessualen Informationen, um selbst zuverlässig beurteilen zu können, ob eine wirksame Prozesstrennung erfolgt ist. Im Verfahren 34 O 24/14 blieb dies hingegen dem Verfügungskläger nachvollziehbar bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges unklar, wie sich nicht zuletzt daran zeigt, dass er in beiden Verhandlungsterminen des Verfahrens 34 O 24/14 mit dem Hinweis auf „die doppelte Rechtshängigkeit“ beantragt hat, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen und die Sache zu verwerfen. Daraus folgt gleichzeitig, dass keine Heilung durch Rügeverzicht (§ 295 ZPO) eingetreten ist.
513.
52Mangels Abtrennung ist die Antragserweiterung noch im ersten Rechtszug dieses Verfahrens anhängig. Infolgedessen handelt es sich beim angefochtenen Urteil vom 09.04.2014 um ein Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO, das in Anbetracht der objektiven Antragshäufung einen teilbaren Streitgegenstand betrifft (siehe oben 1.).
534.
54Für die Anträge zu 1) bis 4) im Hinblick auf den Kopfhörer „F.“ bedeutet dies, dass die Berufung mangels erstinstanzlicher Entscheidung und wegen ihrer fortdauernden Anhängigkeit im ersten Rechtszug jedenfalls derzeit unbegründet ist.
55III.
56Die Berufung des Verfügungsklägers gegen die Zurückweisung des Antrages zu 2) aus der Antragsschrift vom 06.01.2014 ist weit überwiegend begründet.
571.
58Der Antrag ist zulässig.
59a)
60Der Verfügungskläger ist prozessführungsbefugt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist nicht festzustellen.
61Ein Missbrauch gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, GRUR 2000, 1089 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH, WRP 2010, 640 – Klassenlotterie; BGH, GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2009, 1180 – 0,00-Grundgebühr; BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich (BGH, GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I; KG, WRP 2012, 1140). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA SALE; BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall „unter Berücksichtigung der gesamten Umstände“ zu beurteilen (BGH, GRUR 2001, 354 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 730 – Bauheizgerät; KG, WRP 2008, 511; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327). Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen. Da im Allgemeinen von der Zulässigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auszugehen ist, obliegt es grundsätzlich dem Anspruchsgegner, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 Rn. 4.25 m. w. N.). Ein non-liquet geht zu Lasten des Anspruchsgegners (KG, GRUR-RR 2010, 22; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 Rn. 4.25 m. w. N.).
62Ein Missbrauch ist zwar beispielsweise zu bejahen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, indem sie in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter, insbesondere geringfügiger Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH, GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 4.12a). Derartiges lässt sich jedoch vorliegend nicht feststellen.
63Der Verfügungskläger hat mit dem als Anlage FN 32 vorgelegten Schreiben des Steuerberaters L. vom 07.08.2014 konkret vorgetragen, dass er im Jahr 2013 Umsätze in Höhe von 402.157,12 Euro und im 1. Quartal 2014 von 137.143,74 Euro hatte. Der Gewinn belief sich diesem Schreiben zufolge im Jahr 2013 auf über 40.000,- Euro und im 1. Quartal 2014 auf über 35.000,- Euro. Da die Verfügungsbeklagte diese Angaben lediglich mit Nichtwissen bestritten hat, sie aber die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, sind sie für die weitere Beurteilung zugrunde zu legen. Aus den Zahlen ergibt sich indes eine Geschäftstätigkeit in erheblichem Umfang, die für ein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers an einer Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber spricht. Davon ausgehend hat die Verfügungsbeklagte keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verfügungsklägers ergibt. Insbesondere folgt dies nicht aus ihrer Darstellung zu weiteren vom Verfügungskläger eingeleiteten Verfahren, den dortigen Streitwerten und den sich daraus ergebenden Rechtsverfolgungskosten, und zwar selbst wenn das Kostenrisiko des Verfügungsklägers gegenwärtig seinen Gewinn deutlich – und sogar um ein Vielfaches – übersteigen sollte. Eine solche zeitweise erhebliche Überschreitung genügt jedenfalls in Anbetracht von Umsätzen in sechsstelliger und Gewinnen in deutlich fünfstelliger Höhe nicht für die Feststellung, dass sich die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers verselbständigt hat. Außerdem wären erst später eingeleitete andere Verfahren nicht ohne weiteres geeignet, einen Rechtsmissbrauch im hiesigen Verfahren zu begründen. Einzelheiten zu derzeit laufenden Verfahren bei anderen Gerichten, insbesondere zum zeitlichen Ablauf sowie zur Art und Schwere der dort geltend gemachten Verstöße sind zudem nicht bekannt. Bei dieser Sachlage ist nicht festzustellen, dass die Abmahntätigkeit ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie außer Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Verfügungsklägers steht.
64b)
65Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO liegt ebenfalls vor.
66In Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG die Dringlichkeit widerleglich vermutet. Tatsachen, die den Verfügungsgrund entfallen lassen, sind weder ersichtlich noch von der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verfügungsbeklagten vorgetragen worden. Der Verfügungskläger hat zehn Tage nach dem Testkauf des Kopfhörers „Earmuff“ am 06.01.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Eine frühere Kenntnis vom Verstoß ist nicht dargetan.
67Soweit die Verfügungsbeklagte mit Blick auf die für den Verfügungskläger sprechende Vermutung der Dringlichkeit geltend macht, dieser habe nicht hinreichend dargelegt, die Herstellerin des streitgegenständlichen Kopfhörers gerichtlich in Anspruch zu nehmen, verfängt dies nicht. Es ist schon fraglich, ob es der Eilbedürftigkeit überhaupt entgegenstehen würde, wenn der Verfügungskläger nicht gegen die Herstellerin vorginge. In der Rechtsprechung ist zwar unter besonderen Umständen die Dringlichkeit des Vorgehens gegen den Wettbewerbsverstoß eines Weiterveräußerers einer Ware verneint worden, wenn der Unterlassungsgläubiger denselben Verstoß des Alleinimporteurs der Ware unbeanstandet gelassen hat (OLG München, GRUR 1994, 852; OLG Frankfurt, WRP 1996, 1193). Dahinter steht die allgemeine Erwägung, dass derjenige, der sich nicht mit dem erforderlichen Nachdruck gegen die „Quelle“ der Verstöße wende, weitere Verstöße bewusst in Kauf nehme und dies den Rückschluss zulasse, dass die Angelegenheit für ihn tatsächlich nicht eilbedürftig sei. Gegen diese Argumentation spricht allerdings, dass es dem Antragsteller grundsätzlich frei stehen muss, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht (OLG Hamburg, WRP 2013, 1209; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 3.19 m. w. N.). Dies braucht hier jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, da der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt hat, dass der Verfügungskläger gegen die Herstellerin in München sowohl ein einstweiliges Verfügungsverfahren als auch ein Hauptsacheverfahren eingeleitet habe. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe bestehen nicht, zumal die Verfügungsbeklagte nunmehr selbst das Urteil des OLG München vom 22.05.2014 aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Verfügungsklägers gegen die Herstellerin vorgelegt hat (Anlage B 10).
682.
69Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Kopfhörern, bei denen wie beim Kopfhörer „Earmuff“ keine Kontaktanschrift auf dem Gerät angegeben ist, aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG.
70a)
71Der Verfügungskläger ist „Unternehmer“ und damit Mitbewerber der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
72Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff des Unternehmers ist dabei weit auszulegen, erfordert aber eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 3.27).
73Das hat der Verfügungskläger zwar erstinstanzlich nicht schlüssig vorgetragen. Seine pauschale Behauptung des Verkaufs von selbst hergestellten Kopfhörern war nicht ausreichend, weil die Verfügungsbeklagte jegliche Vertriebsaktivitäten bestritten hat. Der Verfügungskläger hätte daher konkrete Angaben zu seiner geschäftlichen Tätigkeit machen müssen. Das ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen.
74In der Berufungsinstanz hat der Verfügungskläger indes seine Position als Mitbewerber durch konkrete Bezugnahme auf die Anlage FN 32 (Bl. 153 GA) hinreichend substantiiert dargelegt und nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Wie bereits näher ausgeführt (oben unter 1. a), ergeben sich aus dem Schreiben des Steuerberaters L. vom 07.08.2014 Umsätze in sechsstelliger und Gewinne in deutlich fünfstelliger Höhe. Diese Zahlen belegen zumindest bei einer Gesamtbetrachtung mit den weiteren vorgelegten Anlagen FN 16 und FN 17, die im Onlineshop des Verfügungsklägers auf der Internetseite www.I..com 53 Artikel und auf der Handelsplattform ebay.de unter seinem Verkäufernamen „H.“ 74 „Ergebnisse in Kopfhörer“ ausweisen, eine dauerhafte unternehmerische Verkaufstätigkeit des Verfügungsklägers im Produktsegment Kopfhörer und damit seine Eigenschaft als Mitbewerber der Verfügungsbeklagten.
75Das neue Vorbringen des Verfügungsklägers ist ohne Zulassungsgrund im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Die Beschränkungen des § 531 ZPO gelten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, weil das Gesuch – etwa aufgrund neuer Tatsachen – grundsätzlich wiederholt werden könnte (vgl. Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 922 Rn. 25 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, aaO, § 922 Rn. 17; a. A. Zöller/Heßler, aaO, § 531 Rn. 1 m. w. N.).
76b)
77Die Verfügungsbeklagte hat gegen §§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 ElektroStoffV i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdSG verstoßen, indem sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt kontrolliert hat, ob der Kopfhörer „Earmuff“ mit Namen und Anschrift der Herstellerin versehen ist, und das Verbraucherprodukt trotz insoweit fehlender Angaben vertrieben hat.
78Da dieser Verstoß vom Streitgegenstand des Berufungsantrages zu 2) umfasst ist (siehe unten 3.), kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte als Händlerin über § 6 Abs. 5 ProdSG auch für einen Verstoß des Herstellers gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 ProdSG verantwortlich ist.
79Die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (nachfolgend ElektroStoffV) beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 b) und e) und Nr. 2 ProdSG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG darf ein Produkt, das einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
80In diesem Sinne muss der Hersteller nach der ElektroStoffV u. a. sicherstellen, dass sein Name und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind, § 5 Abs. 2 S. 1 ElektroStoffV. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 7 Abs. 5 S. 1 ElektroStoffV den Importeur. Der Hersteller kann diese Verpflichtung ferner gemäß § 6 Abs. 1 und 2 S. 1 ElektroStoffV auf einen Bevollmächtigten übertragen. Der Vertreiber hat seinerseits gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 ElektroStoffV mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob der Hersteller oder der Importeur ihre Kennzeichnungspflicht erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, darf er wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es besteht mithin auch für den Händler ein Vertriebsverbot für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht nach den Vorgaben der ElektrostoffV gekennzeichnet sind.
81Gegen diese Kontroll- und Eingreifpflicht hat die Verfügungsbeklagte als Vertreiberin des Kopfhörers „Earmuff“ verstoßen. Der Kopfhörer ist nicht mit Namen und Anschrift der Herstellerin versehen. Das hätte die Verfügungsbeklagte bei einer Überprüfung ohne weiteres erkennen können und müssen, weil dafür die Inaugenscheinnahme eines Exemplars genügt hätte.
82Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Herstellerin ihr im Rahmen einer Vereinbarung vom 19./26.03.2013 (Anlage AG 4) garantiert habe, dass die gelieferten Waren allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften z. B. über die Kennzeichnung entsprechen. Es liegt auf der Hand, dass sie sich von ihren gesetzlichen Pflichten durch eine solche Abrede im Innenverhältnis nicht freizeichnen kann. Die Angabe von Name und Anschrift des Herstellers hat – wie sich u. a. aus der Ermächtigungsgrundlage § 8 Abs. 1 ProdSG ergibt – den Zweck, u. a. zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen die Durchsetzung der Herstellerverantwortung sicherzustellen. Insbesondere dürfen nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV Elektro- und Elektronikgeräte bestimmte zulässige Höchstkonzentrationen gefährlicher Stoffe nicht überschreiten. Befindet sich ein solches Gerät bereits auf dem Markt, hat der Hersteller gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Produkt verbunden sein können, wie eine Rücknahme vom Markt, eine Warnung oder ein Rückruf beim Verbraucher. Der Vertreiber hat bei Elektro- und Elektronikgeräten durch seine Kontroll- und Eingreifpflicht nach § 8 Abs. 1 ElektroStoffV zur faktischen Durchsetzbarkeit dieser Herstellerverantwortung beizutragen, indem er nicht mit einer Kontaktanschrift des Herstellers gekennzeichnete Elektro- und Elektronikgeräte nicht vertreiben darf. Diese Verpflichtung dient somit den Interessen Dritter und kann nicht durch Vereinbarung mit dem Hersteller „abbedungen“ werden.
83Der Sorgfaltspflichtverletzung der Verfügungsbeklagten steht des Weiteren nicht entgegen, dass auf der Verpackung des Kopfhörers „Earmuff“ Namen und Anschrift der Herstellerin angegeben sind. Entsprechende Angaben auf der Verpackung oder in dem Gerät beigefügten Unterlagen reichen zwar nach § 5 Abs. 2 S. 2 ElektroStoffV aus, wenn sie auf dem Elektro- oder Elektronikgerät wegen dessen Größe oder Art nicht möglich sind. Der Verordnungsgeber hat diese Alternativen jedoch bewusst auf Ausnahmefälle begrenzt, da – insbesondere bei Billigprodukten wie Kopfhörern aus dem unteren Preissegment – die Verpackung und beigefügte Unterlagen häufig kurz nach dem Erwerb entsorgt werden und dann die nach der gesetzlichen Intention gerade zu vermeidende Gefahr besteht, dass der Verbraucher mangels entsprechender Angaben auf dem Gerät den Hersteller weder identifizieren noch diesen kontaktieren kann. Bei dem in Rede stehenden Bügelkopfhörer hätte nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers, dem die Verfügungsbeklagte zu Recht nicht entgegengetreten ist, z. B. Name und Anschrift der Herstellerin in das Textilmaterial eingewebt oder ein Waschlabel auf der Innenseite des Kopfhörerbügels eingenäht werden können. In Anbetracht der Größe des Kopfhörers, die sich aus dem zur Akte gereichten Muster ergibt und der Verfügungsbeklagten aus dem eigenen Vertrieb bekannt ist, wären diese Angaben auch in gut lesbarer Größe möglich gewesen.
84c)
85Die Kontroll- und Eingreifpflicht des Vertreibers nach §§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 ElektroStoffV i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
86Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGH GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen; BGH GRUR 2010, 654 - Zweckbetrieb). Die Vorschrift muss ferner zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken. Dem Interesse der Verbraucher dient eine Norm dann, wenn sie deren Schutz von Rechten und Rechtsgütern bezweckt und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, mithin durch den Abschluss von Austauschverträgen und nachfolgenden Ver- oder Gebrauch der erworbenen Ware berührt wird (Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 11.35d; OLG Köln, GRUR-RR 2010, 34).
87Das ist bezogen auf die in Rede stehende Vertreiberpflicht der Fall: Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Produkts mit Namen und Anschrift des Herstellers/ Importeurs die effektive Durchsetzung der Herstellerverantwortung. Infolgedessen dient sie der Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern, die Elektro- oder Elektronikgeräte gekauft haben und durch Rücknahme, Warnung oder Rückruf vor Gefahren durch diese Produkte geschützt werden sollen. Die Kontroll- und Eingreifpflicht des Vertreibers trägt zur Durchsetzung der Herstellerverantwortung bei und bezweckt damit ebenfalls den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher. Die zutreffende Darstellung der Verfügungsbeklagten, dass der Anwendungsbereich der ElektroStoffV im Vergleich zum ProdSG enger ist, steht dem nicht entgegen, weil Streitgegenstand ein Elektrogerät ist, das bei Überschreitung von zulässigen Höchstkonzentrationen der in § 3 ElektroStoffV genannten Stoffe die Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern gefährden kann, die ein solches Produkt erworben haben.
88Zuletzt handelt es sich bei §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 ElektroStoffV nicht um eine Marktzutrittsregelung, bei der § 4 Nr. 11 UWG nicht anwendbar wäre. Das sind nur solche Normen, die Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit der Art und Weise ihres Verhaltens am Markt zu tun haben (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Nr. 11 UWG Rn. 11.44). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein: Vertreibern wird nicht schlechthin der Marktzutritt verwehrt, sondern es wird ihnen in § 8 Abs. 1 ElektroStoffV aufgegeben, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob Elektro- und Elektronikgeräte ordnungsgemäß mit Namen und Anschrift des Herstellers gekennzeichnet sind. Ferner wird ihnen über §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdSG untersagt, Produkte zu vertreiben, die nicht diese Anforderungen erfüllen. Damit regeln die zitierten Vorschriften nur ein bestimmtes Handeln des Vertreibers am Markt, nicht aber seinen Marktzugang. Solche produktbezogenen Vertriebsverbote und –beschränkungen werden dementsprechend regelmäßig als Marktverhaltensregelungen angesehen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Nr. 11 UWG Rn. 11.151).
89d)
90Ferner hat der Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ElektroStoffV i. V. m. § 5 Abs. 2 ElektroStoffV geschäftliche Relevanz im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Die Spürbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden und wenn Verstöße gegen Normen vorliegen, die dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher dienen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 3 UWG Rn. 149 m. w. N.). Da beides hier der Fall ist, besteht kein Zweifel an einer Eignung des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ElektroStoffV zu einer spürbaren Beeinträchtigung.
913.
92Der Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 1 ElektroStoffV ist vom Berufungsantrag zu 2) umfasst. Der Verfügungskläger hat sich zwar in der Begründung ursprünglich nur auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ProdSG berufen. Der Antrag ist darauf jedoch nicht beschränkt und beide Vorschriften regeln inhaltlich übereinstimmend die Verpflichtung zur Angabe der Kontaktanschrift auf dem Produkt.
93Dass der Verfügungskläger weitergehend die Angabe der ladungsfähigen Anschrift fordert, geht zwar über die gesetzliche Regelung hinaus, führt aber nicht zur Zurückweisung des Antrages insgesamt. Ein bestimmter, aber zu weit gefasster Klageantrag kann entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese überhaupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage in dem Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1153 - Unfallersatzgeschäft). Hier besteht das Charakteristische der Verletzungsform darin, dass entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 ElektroStoffV auf dem Gerät keine Anschrift angegeben ist, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Bei dieser Kontaktanschrift kann es sich um die ladungsfähige Anschrift, aber – wie sich aus § 5 Abs. 2 S. 3 ElektroStoffV ergibt – auch um eine andere zentrale Stelle wie z. B. ein Postfach handeln. Der Antrag fordert mehr als dies, nicht aber etwas anderes, indem er die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift verlangt. Demzufolge ist die Angabe einer Kontaktanschrift als „Weniger“ im Berufungsantrag zu 2) enthalten und dieser nur teilweise – in geringem Umfang – unbegründet.
94IV.
95Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.
96Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung erster Instanz war aufzuheben und dem Schlussurteil vorzubehalten, da das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 09.04.2014 ein Teilurteil war und ein Teilurteil keinen Kostenausspruch enthält.
97Eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt (Zöller/Herget, aaO, § 713 Rn. 1); die Revision ist nicht statthaft, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.
98V.
99Der Streitwert wird gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG wie folgt festgesetzt:
100Bis zum 25.09.2014: 24.000,- Euro
101Ab dem 26.09.2014: 20.000,- Euro
102Antrag zu 1.: 8.000,- Euro (für beide Verletzungsformen je 4.000,- Euro)
103Antrag zu 2.: 8.000,- Euro (für beide Verletzungsformen je 4.000,- Euro)
104Antrag zu 3.: 4.000,- Euro
105Antrag zu 4.: 4.000,- Euro
106Der Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 29.09.2014 enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag und ist insoweit bei der Urteilsfindung unberücksichtigt geblieben.