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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 188/13

Datum:
11.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 188/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0211.I20U188.13.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26.07.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Staubabsaugungen wie die Staubabsaugung „S.“ anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese

a) ohne EG-Konformitätserklärung

und/oder

b) ohne Angabe des Baujahres der Maschine

und/oder

c) ohne EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, welches die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält in der Betriebsanleitung,

und/oder

d) ohne allgemeine Beschreibung der Maschine in der Betriebsanleitung

und/oder

e) ohne die für die Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung des Funktionierens erforderlichen Schaltpläne, Zeichnungen, Beschreibungen und Erläuterungen in der Betriebsanleitung

und/oder

f) ohne Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine in der Betriebsanleitung

und/oder

g) ohne Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann in der Bedienungsanleitung

und/oder

h) ohne Anleitung zum Anschluss der Maschine nebst Zeichnung und Schaltplan in der Betriebsanleitung

und/oder

i) ohne Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen in der Betriebsanleitung

und/oder

j) ohne Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb in der Betriebsanleitung

und/oder

k) ohne Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung in der Betriebsanleitung

und/oder

l) ohne Angaben über das bei Unfällen und Störungen erforderliche Vorgehen und/oder Angaben über das gefahrlose Lösen einer Blockierung in der Betriebsanleitung

und/oder

m) ohne Angaben zur Luftschallemission der Maschine in der Betriebsanleitung

ausgeliefert werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

II.

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