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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 145/14

Datum:
20.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 145/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:1020.I20U145.14.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juli 2014 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert, soweit dieses die Klage auch wegen des konkreten Verletzungsfalls abgewiesen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Eröffnung eines Tagesgeldkontos zu bewerben mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Zinssatzes, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Zinssatz um einen „variablen Zinssatz“ handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, und zwar wie in dem diesem Urteil als Anlage beigefügten Ausdruck wiedergegeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2014 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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