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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 73/15

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
I-6 U 73/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0428.I6U73.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 O 61/14
Leitsätze:

Der nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche Kündigung anzusehende Haustürwiderruf eines Beitritts zu einer Genossenschaft beendet die Mitgliedschaft des Gesellschafters nicht sofort, sondern erst zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Verlagerung des Wirkungszeitpunkts dieser außerordentlichen Kündigung auf den Schluss des Geschäftsjahres ergibt sich aus der auf eine nicht geschlossene Mitgliederzahl ausgerichteten Rechtsform der Genossenschaft.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.05.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sein Abfindungsguthaben aus der Beteiligung an der Beklagten, die unter der Mitgliedsnummer … geführt wird, bezogen auf den 31.12.2014, zu erteilen und ihm Rechnung zu legen.

Im Übrigen wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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