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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 66/15

Datum:
30.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 66/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0330.I15U66.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 93/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, KZR 36/17
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.11.2015 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 93/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt,

a)

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Mobilstationen für ein digitales Mobilkommunikationssystem, gekennzeichnet durch umfassend zumindest einen Datenanruf-Trägerdienst, der mehrere Benutzerdatenraten umfasst und der für den Mobilteilnehmer in der Teilnehmerdatenbank des Mobilkommunikationsnetzwerks bestimmt ist, sowie Mittel zum Ausführen einer Benutzerdatenrate-Verhandlung, um die Benutzerdatenrate einzustellen, um in einer Datenübertragung mit dem Mobilkommunikationsnetzwerk (BTS, BSC, MSC) verwendet zu werden, und um den Datenanruf mit Funkkanal-Ressourcen aufzubauen, die gemäß der Benutzerdatenrate, die ausgehandelt ist, zugewiesen sind,

in der Zeit vom 16.11.2005 bis zum 25.09.2016 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

und zwar unter Angabe

aa) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden,

cc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Angaben zu den Preisen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 verlangt werden

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b)

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter a) bezeichneten Handlungen vom 16.12.2005 bis zum 25.09.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe

aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

bb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

cc) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der X1 in XXXXX S, L, durch Handlungen entsprechend der Ziffer I.1. in der Zeit vom 16.12.2005 bis zum 10.05.2012 und der Klägerin durch Handlungen entsprechend der Ziffer I.1. vom 11.05.2012 bis zum 25.09.2016 entstanden ist.

3.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin hat 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner haben 25 % der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus Ziffern I.1. a) und b) des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird es beiden Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

 
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