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Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01. August 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte „oder sie für Verbraucher zugänglich am Markt bereitzustellen“ entfallen, insoweit die Beschlussverfügung vom 21. April 2017 aufgehoben wird und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen zu 65 % die Antragsgegnerin und zu 35 % die Antragstellerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 90 % und die Antragstellerin zu 10 %.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist ein Unternehmen im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik. Sie produziert und vertreibt unter ihrer Marke X Produkte aus den Bereichen der Sanitär-, Heiz- und Gasinstallationstechnik in Deutschland.
4Die Antragsgegnerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Zu ihrem Unternehmensbereich gehört auch ein Online- Handel, der unter der Internetdomain X im Internet aufgesucht werden kann. Das Warenangebot richtet sich vorwiegend an Verbraucher. Die Antragsgegnerin hat die verfahrensgegenständlichen Produkte über das Internet unter der Rubrik „Garten und Baumarkt“ auch Verbrauchern zum Kauf angeboten.
5Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, durch die Eingruppierung in die Kategorie „Garten und Baumarkt“ und „Garten und Heimwerken“ werde für den Verbraucher nahegelegt, er könne als Heimwerker diese Produkte selbst in seine Gasanlage seiner Wohnung bzw. seines Einfamilienhauses einbauen. Nach § 13 Abs. 3 S. 2 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) dürften Gasinstallationsprodukte in eine Gasanlage, die an das öffentliche Gasnetz angeschlossen sei, nur von Installationsunternehmen eingebaut werden, die durch den Netzbetreiber in ein Installateurverzeichnis eingetragenen worden seien. Die Installation dürfe nur nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden. Diese Voraussetzungen habe der Verordnungsgeber geschaffen, weil fehlerhafte und nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Arbeiten an einer Gasanlage eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bedeuteten. Fehlerhafte Arbeiten könnten insbesondere zu Gasexplosionen und Gasvergiftungen führen. Unter keinen Umständen dürfe ein Verbraucher selbst Arbeiten an einer Niederdruckgasanlage vornehmen, die an das Gasnetz angeschlossen sei. Auch bei Gasanlagen, die nicht gem. Niederdruckanschlussverordnung an das öffentliche Gasnetz angeschlossen seien und bei denen ein Verbraucher grundsätzlich berechtigt sei, Arbeiten selbst durchzuführen, bestehe durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte auf dem Verbrauchermarkt eine hohe Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und von Sachschäden. Die Produkte könnten von Verbrauchern nicht sicher in eine Gasanlage eingebaut werden. Die Antragsgegnerin verstoße daher bei dem Vertrieb unmittelbar an Verbraucher gegen § 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Außerdem täusche die Antragsgegnerin (§ 5 UWG), indem sie durch ihr Internetangebot vorgebe, die Waren könnten auch von Verbrauchern erworben und eingebaut werden. Bei Kenntnis der Sachlage würden die Verbraucher vielfach einen Handwerker beauftragen, der dann die benötigen Gegenstände besorge.
6Mit Beschlussverfügung des Vorsitzenden vom 21. April 2017 hat das Landgericht der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
7Verbrauchern Produkte der Marke X aus dem Bereich der Gastechnik anzubieten oder sie für Verbraucher zugänglich am Markt bereitzustellen, sofern diese nicht von der Antragstellerin ausdrücklich für den Direktvertrieb an den Verbraucher vorgesehen sind, insbesondere wenn es sich dabei jeweils um folgendes Produkt oder insgesamt um folgende Produkte handelt (werden im Folgenden aufgezählt)
8und insbesondere, wenn dies wie nachfolgend abgebildet erfolgt:
9(es folgen Abbildungen)
10Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, es liege keine Bereitstellung von Waren vor, da darunter nur die tatsächliche Abgabe an den Verbraucher zu verstehen sei. Ein generelles Verbot des Verkaufs an Verbraucher, wie es allein Gegenstand des Verfahrens sei, bestehe nicht.
11Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, derartige Erzeugnisse dürften aus Sicherheitsgründen Verbrauchern nicht auf Internetseiten angeboten werden, und hat den Antrag in der nachstehend vom Landgericht tenorierten Form gestellt.
12Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beschlussverfügung mit folgendem Inhalt bestätigt:
13Der Antragsgegnerin wird untersagt, Verbrauchern das nachfolgende Produkt oder die nachfolgenden Produkte der Marke X aus dem Bereich der Gastechnik anzubieten oder sie für Verbraucher zugänglich am Markt bereitzustellen (es folgt eine Aufzählung)
14wenn dies wie nachfolgend abgebildet erfolgt (es folgen die obigen Bilder):
15Der Antragstellerin hat es gemäß § 269 Abs. 3 ZPO 1/10 der Kosten auferlegt.
16Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erzeugnisse dürften nach dem Produktsicherheitsgesetz Verbrauchern nicht angeboten werden, weil ihr Gebrauch unsicher sei.
17Dagegen wendet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, nach dem ProdSG sei lediglich die Abgabe, also die körperliche Übergabe der Ware ohne hinreichende Gefahrenhinweise untersagt, nicht jedoch die Einstellung in den Online-Shop. Lediglich letzteres sei Gegenstand des Verfahrens. Zudem seien die bei Auslieferung mitübergebenen Gebrauchsanleitungen, in denen auf den Einbau allein durch Fachunternehmen ausdrücklich hingewiesen werde, ausreichend. Sie beantragt daher,
18unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlussverfügung vollständig aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
19Die Antragstellerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie meint, die Gebrauchsanweisungen seien für Verbraucher unzureichend.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
23II.
24Die Berufung der Antragsgegnerin hat nur geringen Erfolg. Allerdings ist die Kostenentscheidung anzupassen.
25Vorab ist klarzustellen, dass Gegenstand des Antrages lediglich das Feilbieten bestimmter Erzeugnisse in der eingelichteten Art und Weise ist. Die angegriffene Handlungsweise betrifft nur das „Vorfeld“ eines potentiellen Verkaufs, nicht die Willenserklärungen beim Verkauf und auch nicht etwaige Erklärungen oder Hinweise bei der tatsächlichen Auslieferung der Erzeugnisse.
261.
27Der Antrag und der zusprechende Tenor sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) soweit der Antragsgegnerin die „Bereitstellung“ untersagt werden soll. Die Parteien streiten gerade darüber, was unter „Bereitstellung“ im produktsicherheitsrechtlichen Sinne zu verstehen ist (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 2.39).
282.
29Ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus § 3a UWG i.V.m. produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften.
30a) Es kann offen bleiben, ob es sich bei § 13 Abs. 2 S. 2 NDAV um eine Marktverhaltensregelung handelt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin die Vorschrift nicht verletzt. Diese Vorschrift enthält kein Verbot des Vertriebs von Erzeugnissen, die in Anlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 NDAV verbaut werden (können), an Personen, die weder Beschäftigte des Netzbetreibers noch eingetragene Installateure sind (zukünftig: nichtberechtigte Personen). Sie fordert auch keinen Hinweis an nichtberechtigte Personen bereits im Vorfeld des Verkaufs, der lediglich Gegenstand des Antrages ist. § 13 Abs. 2 S. 3 NDAV erlegt dem Anschlussnehmer (nur) die Pflicht zum alleinigen Einsatz berechtigter Personen bei Arbeiten an einer (mit dem Netz verbundenen) Gasanlage auf. Dies dient dem Schutze des Netzbetreibers (§ 19 Abs. 1 NDAV), möglicherweise auch dem Schutze der Hausbewohner. Wie nach dem allgemeinen Produktsicherheitsrecht (dazu b)) reicht es aus, wenn diese Informationen bei Auslieferung erfolgen.
31b) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 2 – 4 ProdSG stützen.
32Ein Feilbieten auch gegenüber nichtberechtigten Personen ist nicht durch § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG generell untersagt. Die Vorschrift verbietet nur das „Bereitstellen“, worunter nach § 2 Nr. 4 ProdSG die „Abgabe“ zu verstehen ist. Damit ist die tatsächliche Auslieferung des Erzeugnisses an den Kunden gemeint (vgl. Klindt, Produktsicherheitsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 26 ff.). Dies steht im Einklang mit der Richtlinie 2001/95/EG, die Gefahren beim „Inverkehrbringen“ (Art. 3 Abs. 1) betrifft, wobei Hinweise bei der Auslieferung vorhanden sein müssen (Art. 8 Abs. 1 lit. b) i), Art. 5 Abs. 1 UA 2). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher, erfordert „nur“ ein Verbot der tatsächlichen Auslieferung nicht hinreichend gekennzeichneter Erzeugnisse, nicht bereits der Bewerbung. Anderes meint auch die von der Antragstellerin gemeinte Formulierung „Übergang des produktspezifischen Gefahrenpotenzials auf den Verbraucher“ (Bl. 164 GA) nicht.
33Die Frage, ob die Erzeugnisse bei Auslieferung hinreichend gekennzeichnet sind, was die Antragstellerin verneint (die Gebrauchsanweisungen sollen nicht ausreichend sein), ist nicht Gegenstand des Antrages.
343.
35Davon zu unterscheiden sind Ansprüche in Bezug auf Informationen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher (informierte Entscheidung darüber, ob er den Artikel kaufen soll oder nicht) betreffen. Unter diesem Gesichtspunkt steht der Antragstellerin ein Anspruch zu.
36a) Ansprüche wegen Verletzung der aus wirtschaftlichen Gründen aufgestellten Informationspflichten sind auch Gegenstand des Verfahrens.
37Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße – BeckRS 2017, 141118 Rn. 16) hat entschieden, dass auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag der Antragsteller/Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime sein Rechtsschutzbegehren dahin fassen kann, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Dazu zählen z.B. bestimmte Irreführungsaspekte. Diese werden, um zu verhindern, dass der Antragsgegner/Beklagte gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Antragsteller/Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen, nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn der Antragsteller/Kläger diejenigen Irreführungsaspekte substantiiert darlegt, auf die er seinen Angriff stützen will. Das setzt voraus, dass der Antragsteller/Kläger vorträgt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
38Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift § 5 UWG angesprochen (Bl. 26/27 GA). Dazu hat sie ausgeführt, es werde der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Produkte selbst einbauen. Folge dieser Fehlvorstellung sei, dass der Verbraucher die Teile kaufe, obwohl er sie selbst nicht einbauen könne. Bei Kenntnis der Sachlage verzichte er auf den Kauf und beauftrage stattdessen einen Handwerker.
39Dieser Gesichtspunkt ist im Verfahren nicht weiter diskutiert worden. Das ändert aber nichts daran, dass er weiterhin Gegenstand des Verfahrens ist. Der Senat hat im Termin vom 20. Februar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen.
40b) Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dazu gehört hier nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG eine Information über die Gebrauchseinschränkung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen.
41aa) Die Einstellung der Erzeugnisse, so wie dies in den eingelichteten Seiten geschehen ist, in den Internetshop zwecks Verkaufs stellt eine geschäftliche Handlung dar, die die Pflichten nach §§ 5, 5a Abs. 3 UWG auslöst (BGH GRUR 2017, 1269 – MeinPaket.de II Rn. 15 ff.). Die konkreten Erzeugnisse sind beschrieben und abgelichtet, zudem mit Preisen versehen. Die Tatsache, dass der Verbraucher dort noch nicht seine Kaufentscheidung in eine Willenserklärung umsetzt, diese vielmehr erst später erfolgt, ist unerheblich.
42bb) Dass die Erzeugnisse sicher nur durch Fachunternehmen eingebaut werden können, stellt ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar. Zu solchen Merkmalen gehört die vom Verbraucher nicht erwartete Beschränkung des Gebrauchs des Erzeugnisses (vgl. Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 4.22 ff.; zum Begriff der Wesentlichkeit allgemein östOGH, Urteil vom 23.01.2018 – 4b Ob 5/18s) Der Verbraucher selbst kann die Erzeugnisse nur dann verwenden, wenn er Fachunternehmer ist; das wird nur selten der Fall sein. Eine weitere Gebrauchsmöglichkeit besteht darin, dass der Verbraucher die Erzeugnisse kauft, um sie sodann einem Fachunternehmer zwecks Einbau zu übergeben. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht der Regelfall, da in der fraglichen Branche vielfach die Handwerker das benötigte Material selbst einkaufen. Damit kann ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Erzeugnisse nicht verwenden.
43cc) Die Information ergibt sich nicht unmittelbar aus den Umständen. Die Antragsgegnerin vertreibt in ihrem Online-Shop durchwegs Gegenstände, die vom Erwerber selbst – wenn er handwerklich einigermaßen begabt ist - ohne weiteres eingesetzt oder verbraucht werden können. Das legt es für den Betrachter nahe, dass auch dieses Erzeugnis von ihm selbst eingebaut werden kann.
44Ob diese Erwägung bei Onlineshops von Fachgeschäften gilt, bei denen es näher liegt, dass die angebotenen Erzeugnisse nur von Fachleuten eingesetzt werden können, kann offen bleiben.
45dd) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Eigenheiten des Werbemittels einem Hinweis auf die Gebrauchsbeschränkung bereits auf den eingelichteten Seiten entgegen stünden; der vermisste Hinweis nimmt wenig Platz ein (vgl. BGH GRUR 2017, 1269 – MeinPaket II – Rn. 25 ff.).
464.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die vom Landgericht gebildete Kostenquote trägt der Bedeutung des zurückgenommenen Teils nicht hinreichend Rechnung. Die Antragstellerin hatte ausweislich des Antrages und seiner Begründung ein unbedingtes Verbot des Vertriebs an Verbraucher beantragt; die konkrete Bewerbung war lediglich Gegenstand des „insbesondere“-Teils des Antrages. Gerechtfertigt ist das Verbot nur hinsichtlich der konkreten Webseiten wegen fehlender Hinweise auf die Gebrauchsbeschränkungen. Dies führt dazu, dass die fraglichen Erzeugnisse entgegen dem ursprünglichen Begehren der Antragstellerin von der Antragsgegnerin grundsätzlich vertrieben werden dürfen, wenn auch nur mit den erforderlichen Hinweisen.
48Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es wegen § 542 Abs. 2 ZPO nicht.
49Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 100.000 € festgesetzt. Der von der Antragstellerin zurückgenommene Antrag ist nicht in die Berufungsinstanz gelangt.