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Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 48/19

Datum:
12.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 48/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0912.15U48.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 8 O 38/18
Leitsätze:

1.

Die Verwendung eines amerikanischen Akzents steht der bestimmungsgemäßen Zur-Kenntnis-Bringung einer Internet-Werbung (auch) für den deutschen Markt nicht entgegen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls den wesentlichen Sinngehalt des Textes mit ihren englischen Grundkenntnissen erfassen können.

2.

Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren muss das Gericht gem. § 293 ZPO das anwendbare ausländische Recht von Amts wegen ermitteln und darf daher den Antrag nicht etwa mit der Begründung zurückweisen, dass kein deutsches Recht anwendbar sei. Lässt sich im Eilverfahren der Inhalt des ausländischen Rechts nicht einmal summarisch ermitteln, ist der Fall äußerst hilfsweise nach deutschem Recht zu entscheiden.

3.

Verbände i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind berechtigt, Ansprüche ihrer Mitglieder wegen Verstößen gegen § 4 Nr. 2 UWG kraft eigenen Rechts durchzusetzen. Jedenfalls dürfen sie die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder dann wahrnehmen, wenn eine anschwärzende Werbung eine ganze Produktgattung herabsetzt und der Kreis der betroffenen Mitbewerber keinen ausufernden Umfang einnimmt.

 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.02.2019 teilweise abgeändert:

Die Verfügungsbeklagten werden - unter Zurückweisung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Übrigen - verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Werbung für „A“-Eindrehpapier folgende Aussagen in englischer Sprache zu braunem Eindrehpapier von Mitbewerbern zu treffen oder treffen zu lassen:

1) „It had chalk in it”;

2) “It had bleach in it”;

3) “It had E150c in it”;

4) „Other papers when they want them to look like „A“ - just naturally brown and that has none of this shit in […] - what they do is they basically sell you the same papers, substantially similar to the ones they sold your parents in the 80ies, they just add more brown dye”,

wenn dies jeweils geschieht wie in dem auf Instagram unter den Accounts „A1“ und „A2“ geposteten Video mit dem Titel „……….“, überreicht als Anlage AS 6 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

II.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverfügungen gem. Ziffer I. ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht.

III.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV.

Die Verfügungsbeklagten haben die Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen.

 
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