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I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Schuldnerinnen auferlegt.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird in Bezug auf jede einzelne Schuldnerin auf 12.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Schuldnerinnen gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2019, in welchem den Schuldnerinnen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € auferlegt wurde, wenden, ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
3I.
4Zu Recht hat das Landgericht neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO bejaht und demzufolge gegen die Schuldnerinnen ein Zwangsgeld verhängt.
51.
6Die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; BGH NJW-RR, 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. – Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 224).
72.
8Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Schuldnerinnen die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht erfüllt.
9a)
10Auf der Grundlage des für den Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Tenors der landgerichtlichen Entscheidung haben die Schuldnerinnen der Gläubigerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft zusätzlich in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
111. der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Schuldnerin zu 1) und nur über die Handlungen zu A.I.3.), aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
122. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
133. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
144. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
155. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
166. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
17wobei es den Schuldnerinnen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Gläubigerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Schuldnerinnen die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Schuldnerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.
18b)
19Die ihnen davon ausgehend obliegende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Schuldnerinnen bisher nicht erfüllt. Weder mit der Hinterlegung bestimmter Informationen bei einem durch die Schuldnerinnen ohne Zustimmung der Gläubigerin ausgewählten Notariat noch durch die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ratingen konnten die Schuldnerinnen eine Erfüllungswirkung herbeiführen.
20aa)
21Dass die Hinterlegung bestimmter Auskünfte bei einem von den Schuldnerinnen eigenmächtig ausgewählten Notariat keine Erfüllung der austenorierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sein kann, liegt auf der Hand. Nach dem für Inhalt und Reichweite der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung maßgeblichen landgerichtlichen Urteil sind die geschuldeten Auskünfte der Gläubigerin zu erteilen. Eine Auskunftserteilung an Dritte entfaltet gemäß § 362 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 185 Abs. 1 BGB nur mit Einwilligung der Gläubigerin als Auskunftsberechtigte Erfüllungswirkung. Eine Solche liegt jedoch ebenso wenig vor wie eine Genehmigung i.S.v. § 185 Abs. 2 S. 1 BGB.
22bb)
23Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf die nachgeschobene Hinterlegung bestimmter Informationen bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ratingen.
24(1)
25Eine solche Hinterlegung entfaltet gemäß § 378 BGB nur bei ausgeschlossener Rücknahme Erfüllungswirkung. Fehlt es an einer Solchen, kann der Schuldner den Gläubiger nach § 379 Abs. 1 BGB auf die hinterlegte Sache verweisen. Voraussetzung ist freilich in beiden Fällen eine rechtmäßige Hinterlegung (BeckOK/Dennhardt, Stand: 15.06.2017, § 378 Abs. 1; Beckonline-Großkommentar/Ulrici, Stand: 01.04.2020, § 378 Rz. 17 ff. und § 379 Rz. 12 ff.; Fetzer in MüKo/BGB, 7. Aufl., § 378 Rz. 3 und § 379 Rz. 1; Palandt/Grüneberg, BGH, 79. Aufl., § 378 Rz. 1f. und § 379 Rz. 2). Neben der Hinterlegungsfähigkeit der eingelieferten Leistung und der Hinterlegung bei einer hierfür vorgesehenen Hinterlegungsstelle bedarf es hierfür eines Hinterlegungsgrundes.
26(2)
27An Letzterem fehlt es. Insbesondere befand sich die Gläubigerin im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht im Annahmeverzug, § 372 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB i.V.m. §§ 293 ff. BGB.
28(a)
29Ein Solcher setzt in Ermanglung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 294 BGB voraus, dass die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wurde (Hervorhebung hinzugefügt). Ein diesen Anforderungen entsprechendes Angebot haben die Schuldnerinnen der Gläubigerin nicht unterbreitet, sondern die Auskunftserteilung und Rechnungslegung von der vorherigen Unterzeichnung einer strafbewehrten Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist jedoch nach dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung keine Voraussetzung der Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die Schuldnerinnen haben der Gläubigerin vielmehr beim Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen die nach Ziffer II. des Tenors geschuldete Auskunft ohne weitere Voraussetzungen zu erteilen, wobei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausschließlich durch den austenorierten Wirtschaftsprüfungsvorbehalt beschränkt ist. Die Forderung nach dem Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung als Bedingung der Aushändigung der zu erteilenden Auskünfte stellt somit nichts anderes als eine im Vollstreckungsverfahren unzulässige Beschränkung des Tenors dar, der entgegen der Auffassung der Schuldnerinnen keine entsprechende „immanente Beschränkung“ enthält. Eine derartige „immanente Beschränkung“ ist mit dem das Vollstreckungsverfahren prägenden Formalisierungsgedanken unvereinbar und liefe letztlich auch einem wirksamen Patentschutz zuwider.
30(b)
31Soweit sich die Schuldnerinnen auf (vermeintlich) notwendige Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz berufen, handelt es sich – abgesehen davon, dass das Patentgesetz zumindest vor der geplanten Einführung von § 145a PatG einen Geheimnisschutz in der durch die Schuldnerinnen angesprochenen Form nicht kennt – um eine den Anspruch ausschließende materiell-rechtliche Einwendung, die im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient der Rechtsdurchsetzung, nicht der Rechtsfindung. Wenngleich das Zwangsmittelverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist es – wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren – lediglich dazu vorgesehen, das ergangene Urteil zu vollziehen. Materiell-rechtliche Erwägungen, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2020, Az.: I-2 W 15/19, GRUR-RS 2020, 2639; zum Ordnungsmittelverfahren: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, Abschn. H, Rz. 151). Der Einwand, bei bestimmten, nach dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung auskunftspflichtigen Informationen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse, ist dementsprechend im Erkenntnis- und nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erheben. Die Berufung auf vermeintlich bestehende Geschäftsgeheimnisse ist den Schuldnerinnen auch bereits im Erkenntnisverfahren ohne weiteres möglich gewesen. Ihnen war aufgrund der durch die Gegenseite formulierten Anträge (§ 308 ZPO) bekannt, welche Informationen von ihnen verlangt werden. Ebenso waren sie in der Lage zu beurteilen, ob die im Fall des Unterliegens auf dieser Grundlage zu übermittelnden Informationen möglicherweise Geschäftsgeheimnisse darstellen. Ist dem so, stand es ihnen frei, sich im Erkenntnisverfahren darauf zu berufen und so gegebenenfalls eine Beschränkung des Tenors herbeizuführen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist für derartige Erwägungen kein Raum. Für den Fall, dass die ein Geschäftsgeheimnis begründenden Tatsachen erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten, steht den Schuldnerinnen mit der Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO ein entsprechender Rechtsbehelf zur Verfügung.
32c)
33Daraus, dass in Rechtsprechung und Literatur neben dem Erfüllungs- auch der Unmöglichkeitseinwand im Zwangsmittelverfahren allgemein befürwortet wird (vgl. etwa zur Erfüllung: BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369; BGH, NJW-RR 2013, 1336 f.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 236; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. § 887, Rz.8; zur Unmöglichkeit: BGH, NJW-RR 2009, 443; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 691 ff.; Gruber, a.a.O., Rz. 13), folgt nichts anderes.
34Die Berücksichtigungsfähigkeit des Unmöglichkeitseinwandes folgt daraus, dass § 888 Abs. 1 ZPO die Verhängung von Zwangsmitteln von der fehlenden Erfüllung einer (nicht vertretbaren) Handlung abhängig macht. Ist dem Schuldner die Vornahme der geschuldeten Handlung dauerhaft objektiv oder subjektiv unmöglich geworden, muss die Auferlegung von Zwangsmitteln daher ausscheiden (BGH, NJW 2013, 2009, 443, 444; Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rz. 2). Denn das Zwangsmittel besitzt allein eine Beuge-, nicht aber eine Bestrafungsfunktion. Dort, wo – aus welchen Gründen auch immer – Unmöglichkeit vorliegt, kann der beugende Zweck des Zwangsmittels nicht mehr erreicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2020, Az.: I-2 W 15/19, GRUR-RS 2020, 2639; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 236).
35Von der im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigenden Unmöglichkeit ist der Einwand der Unzumutbarkeit zu unterscheiden. Mit der Einwendung, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen, ist der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren von vornherein ausgeschlossen (BGH, NJW-RR 2006, 202 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2014, VI U (Kart) 18/13, Rz. 74; a.a.O., § 887 Rz. 8; Gruber, a.a.O., § 888 Rz. 14). Genau einen solchen Einwand der Unzumutbarkeit erheben die Schuldnerinnen, soweit sie sich darauf berufen, anders als durch den Abschluss einer der Auskunftserteilung vorgeschalteten Geheimhaltungsvereinbarung ließen sich ihre Geschäftsgeheimnisse nicht schützen. Die Schuldnerinnen sind in der Lage, die nach dem der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Tenor geschuldete Auskunft zu erteilen. Eine solche Auskunftserteilung ist ihnen weder objektiv noch subjektiv unmöglich. Sie vertreten nur die Auffassung, zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse bedürfe es vor der Aushändigung der durch sie bereitgestellten Informationen des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung. Mit anderen Worten berufen sich die Schuldnerinnen darauf, die unbedingte Übermittlung der geschuldeten Informationen sei ihnen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht zumutbar. Damit kann ein Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht mehr gehört werden.
36II.
37Nachdem die Gläubigerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, scheidet eine reformatio in peius zum Nachteil der Schuldnerinnen und damit eine Erhöhung des durch das Landgericht mit jeweils 5.000,- € pro Schuldnerin bemessenen Zwangsgeldes aus (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2018, 219 – Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 210). Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass das bisherige Verhalten der Schuldnerinnen einer vollständigen und beharrlichen Verweigerung, die geschuldeten Auskünfte zu erteilen, gleichkommt. Für den Fall, dass die Schuldnerinnen ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch zukünftig nicht ordnungsgemäß nachkommen sollten, dürfte in einem ggf. durch die Gläubigerin angestrengten weiteren Zwangsmittelverfahren die Festsetzung eines Zwangsgeldes im obersten Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, eventuell auch die Verhängung von Zwangshaft notwendig und angemessen sein, um den Anspruch der Gläubigerin auf ordnungsgemäße Auskunftserteilung durchzusetzen.
38III.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
40Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Senats entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, wonach eine Berücksichtigung materiell-rechtlicher Erwägungen im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ebenso ausscheidet wie eine nachträgliche Beschränkung des Tenors aus Verhältnismäßigkeitserwägungen.