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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 116/20

Datum:
07.10.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 116/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1007.20U116.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 63/19
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XII ZR 89/21
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2019 – Az. 12 O 63/19 – wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

              Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

              Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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