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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 75/22

Datum:
23.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 75/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0523.2RBS75.22.00
 
Leitsätze:

OWiG   § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1

StPO    § 45 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2

Gewährt das (unzuständige) Amtsgericht dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nachholung von Verfahrensrügen, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden. Die Entscheidung hat jedoch keinen bestimmten Regelungsgehalt und ist gegenstandslos, wenn diese vorab ohne konkreten Bezug auf eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholte Handlung ergeht und offen ist, ob und ggf. mit welchem Inhalt der Betroffene nach Akteneinsicht des Verteidigers noch Verfahrensrügen erheben wird.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 23. Mai 2022, IV-2 RBs 75/22

 
Tenor:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2022 ist gegenstandslos.

2.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Erhebung der Aufklärungsrüge in der ergänzenden Begründungsschrift vom 17. März 2022 wird abgelehnt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 
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