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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 162/21

Datum:
01.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 162/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0601.20U162.21.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 38 O 118/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung eines € 175.550,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2017 übersteigenden Betrages verurteilt worden sind.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst zu 70% und die Klägerin zu 30%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe:

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

B)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

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