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I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Januar 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az. 34 O 39/21 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor unter Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagten wird untersagt, zu Gunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, „Mahnauslagen“ in einer bestimmten Höhe (20,00 €) von Verbrauchern einzufordern, wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 10. Januar 2021 (Anlage K 2).
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
G r ü n d e:
2A)
3Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2021 verschickte sie als Inkassodienstleister für die Firma Platin Card Services Limited die als Anlage K 2 vorgelegte Zahlungsaufforderung unter anderem über einen Betrag in Höhe von 20 € für „Mahnauslagen Mandant“.
4Der Kläger hat hierin unter verschiedenen Aspekten (Mahnauslagen in dieser Höhe gar nicht entstanden bzw. Vorenthalten wesentlicher Informationen bzw. Verstoß gegen § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aF/§ 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG nF) eine Irreführung gesehen und zuletzt unter anderem beantragt, es der Beklagten zu untersagen, zu Gunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, „Mahnauslagen“ in einer bestimmten Höhe (20,00 €) von Verbrauchern einzufordern, weil entweder diese „Mahnauslagen“ dem Dritten tatsächlich nicht entstanden sind oder die „Mahnauslagen“ lediglich wie folgt eingefordert werden:
5 6wie geschehen im Schreiben nach Anlage K 2, wobei er klargestellt hat, dass es sich insoweit um „einen“ Antrag handele, dem schon dann stattzugeben sei, wenn sich einer der vorgebrachten Angriffe als begründet erweise (BGH – „Biomineralwasser“).
7Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8Mit diesem hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Fall 1 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu. Das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2021 beinhalte die konkludente Behauptung, dass der Platin Card Services Limited Mahnauslagen in Höhe von 20 € entstanden seien. Diese Behauptung sei indes unwahr. So habe die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan, dass ihrer Mandantin tatsächlich Mahnauslagen in dieser Höhe entstanden seien. Die Verurteilung der Beklagten zur dahingehenden Unterlassung sei auch nicht unverhältnismäßig, selbst wenn die enthaltene Falschangabe möglicherweise nicht für die Beklagte zu vermeiden gewesen sei. Denn ein fehlendes Verschulden des Gewerbetreibenden, hier der Beklagten, ändere nichts daran, dass ihm die Herbeiführung der beim Verbraucher eingetretenen Irreführung als unlauteres Verhalten anzulasten sei.
9Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung und macht geltend, die Untersagung der Geltendmachung von Mahnauslagen in einer bestimmten Höhe selbst für den Fall, dass diese dem Dritten tatsächlich entstanden seien (so Alternative 2 des Unterlassungstenors), sei evident rechtswidrig, da sie als Inkassodienstleister hinsichtlich anderer Nebenforderungen als Zinsansprüchen nicht zu einer Schlüssigkeitsprüfung verpflichtet sei und in dem Schreiben vom 10. Januar 2021 den von § 11a RDG aF/§ 13a RDG nF aufgestellten Darlegungs- und Informationspflichten Genüge getan worden sei. Auch im Übrigen sei das Urteil fehlerhaft. Bei der Geltendmachung von Mahnauslagen eines Mandanten handele es sich um eine Rechtsansicht, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung. Überdies sei die Verurteilung zur Unterlassung unverhältnismäßig. Eine Prüfungspflicht für jede einzelne Nebenforderung treffe einen Inkassodienstleister nicht. Eine Schlüssigkeitsprüfung sei lediglich für eine Zinsforderung vorzunehmen.
10Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2022 abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend. In der Geltendmachung pauschaler Mahnauslagen liege keine bloße Äußerung einer Rechtsansicht, vielmehr beinhalte sie die Behauptung, dass es im genannten Umfang – wie tatsächlich aber nicht – einen monetär messbaren Aufwand gegeben habe. Auch lege die Beklagte keine konkreten Gründe dar, aus denen sich die von ihr behauptete Einzelfallprüfung und damit eine etwaige Unverhältnismäßigkeit des titulierten Verbots ergeben könnte. Den Schwierigkeiten, die im Massengeschäft bei der Überprüfung auftreten könnten, könne in einem etwaigen Ordnungsmittelverfahren bei der Verschuldensprüfung Rechnung getragen werden. Folgerichtig habe das Landgericht deshalb nicht mehr thematisiert, dass auch ein Verstoß gegen § 11a RDG aF/§ 13a RDG nF vorliege. Ungeachtet dessen liege aber auch ein dahingehender Verstoß vor. So habe es nicht genügt, dass die Beklagte bei der Zahlungsaufforderung angegeben habe, der Adressat des Forderungsschreibens befinde sich in Verzug. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, die Zusammensetzung der „Mahnauslagen“ näher zu benennen.
15Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16B)
17Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits aus § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG nF/§ 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG aF in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.
18I.
19Allerdings bedarf der Klageantrag der Auslegung und ist in der Folge der Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend neu zu fassen.
20Seinem bloßen Wortlaut nach beanstandet der Kläger mit seinem Antrag zweierlei: Die Aufforderung zur Zahlung von „Mahnauslagen“ in einer bestimmten Höhe, obwohl sie in dieser Höhe nicht entstanden sind (Fall 1), und/oder obwohl die Mahnauslagen zwar in dieser Höhe entstanden sind, die Zahlungsaufforderung als solche aber nicht den Bestimmungen des § 11a RDG aF/§13a RDG nF genügt (Fall 2). Mithin begehrt er nach dem bloßen Wortlaut des Antrags die Prüfung einer konkreten Verletzungsform unter zwei Obersätzen. Wie indes seinem Vorbringen sowohl in erster Instanz in seinen Schriftsätzen und im Termin zur mündlichen Verhandlung als auch in seiner Berufungserwiderung entnommen werden kann, das zur Auslegung seines Begehrens heranzuziehen ist (vgl. insoweit nur BGH GRUR 2014, 1211 – Runes of Magic II), beanstandet er tatsächlich nur eine konkrete Verletzungsform unter mehreren Gesichtspunkten und überlässt es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen – wie tatsächlich auch durch das Landgericht geschehen –, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 401). Dass sein Klagebegehren so verstanden werden soll, hat der Kläger auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.
21II.
22Der so verstandene Klageantrag ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu.
23Nach § 8 Abs. 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG aF/§ 5 Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Anspruch steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind.
24Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
251.
26Der Kläger ist als ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragener Verbraucherschutzverband unstreitig aktivlegitimiert.
272.
28Das Versenden der Zahlungsaufforderung (Anlage K 2) stellt weiter eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. BGH GRUR 2019, 1202 – Identitätsdiebstahl).
293.
30Die Beklagte hat mit der Zahlungsaufforderung unwahre Angaben iSv § 5 Abs. 2 UWG gemacht.
31Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen (BGH GRUR 2019, 754 – Prämiensparverträge). Im Streitfall mag die Zahlungsaufforderung die Meinungsäußerung enthalten, der Adressat der Zahlungsaufforderung habe sich in Verzug befunden und schulde deshalb Mahnauslagen. Jedenfalls aber in Bezug auf die Höhe der Mahnauslagen handelt es sich ohne weiteres um eine auf ihre objektive Richtigkeit hin überprüfbare Tatsachenbehauptung dahingehend, dass Mahnauslagen auch in dieser Höhe entstanden sind.
32Tatsächlich hat es Mahnauslagen in geltend gemachter Höhe aber nicht gegeben. Den dahingehenden Ausführungen des Landgerichts ist die Beklagte in der Berufung zu Recht nicht entgegen getreten.
334.
34Schließlich ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nicht unverhältnismäßig ist.
35Allerdings steht das Irreführungsgebot unter dem Vorbehalt des unter anderem in Erwägungsgrund 6 S. 2 RL 2005/29/EG angeführten Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BGH GRUR 2003, 628 – Klosterbrauerei; BGH GRUR 2015, 1252 – Medizinische Fußpflege). Indes ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Titulierung des klägerischen Unterlassungsanspruchs entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht daraus, dass die in der Zahlungsaufforderung enthaltene Falschangabe für sie möglicherweise nicht zu vermeiden war (BGH GRUR 2022, 170 – Identitätsdiebstahl II). Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ändert ein fehlendes Verschulden des Gewerbetreibenden in einer Konstellation wie der vorliegenden nichts daran, dass ihm die Herbeiführung der beim Verbraucher eingetretenen Irreführung als unlauteres Verhalten anzulasten ist (BGH aaO, Rn. 20-22, 42 f.). Der Umstand, dass es sich im Streitfall nicht um eine „Hauptforderung“ des Mandanten der Beklagten, sondern um eine „Nebenforderung“ handelt, ist insoweit ohne Relevanz, zumal diese ihrer Höhe nach – wie ein Vergleich zu der geltend gemachten „Hauptforderung“ zeigt – keineswegs geringfügig und zu vernachlässigen ist.
36III.
37Ob der Unterlassungsantrag darüber hinaus aus §§ 3, 3a UWG in Verbindung § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aF/§ 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG nF begründet ist, bedarf im Streitfall letztlich keiner Entscheidung, da der Klageantrag bereits aus den unter Ziffer II. ausgeführten Gründen Erfolg hat. Es dürfte aber einiges dafür sprechen.
38Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG hat der Inkassodienstleister bei der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund zu übermitteln. Forderung in diesem Sinne sind auch Nebenforderungen, beispielsweise auf der Grundlage von §§ 280, 286 BGB (vgl. Schmidt in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage 2017, § 11a RDG aF Rn. 21). Die Anforderungen an die Darlegung und Information über den Forderungsgrund lassen sich wiederum der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13057) zur Vorgängerregelung § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 RDG aF entnehmen. Danach müssen sämtliche dort genannten Informationen, wovon auch der Forderungsgrund für Forderungen und Nebenforderungen im Sinne des § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aF, dem heutigen § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG, umfasst ist, „in klarer und verständlicher Weise erfolgen und für die durchschnittlichen Adressaten der Zahlungsaufforderung ohne weiteres verständlich sein. Sie müssen dem Schreiben ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfe den Grund ihrer Inanspruchnahme und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sowie die genaue Höhe und ggf. Berechnung der gegen sie erhobenen Haupt- und Nebenforderungen entnehmen können.“ Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: „Werden neben der Hauptforderung sonstige Nebenforderungen geltend gemacht, ist auch für diese – soweit nicht für Zinsansprüche besondere Vorschriften gelten – der jeweilige Forderungsgrund darzulegen.“ Zu einer in diesem Sinne hinreichenden Darlegung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts gehört damit, worauf der Kläger zu Recht hinweist, dass nicht pauschal von „Mahnauslagen“ die Rede ist, sondern dass die Nebenforderungen konkret bezeichnet werden (vgl. auch VG Neustadt a.d. Weinstraße BeckRS 2022, 12277). So lässt eine pauschale Bezeichnung mit „Mahnauslagen“ den Adressaten der Zahlungsaufforderung im Unklaren, um welche Kosten es sich konkret handeln soll. Damit ist ihm eine nähere Überprüfung, ob die einzelnen Kostenpositionen überhaupt angefallen sein können und weiter auch erstattungsfähig sind, nicht möglich. Gerade dies soll, wie der Gesetzesbegründung an mehreren Stellen entnommen werden kann, dem Adressaten einer Zahlungsaufforderung aber bereits durch diese ermöglicht werden. So heißt es in der Gesetzesbegründung beispielsweise: „Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Derzeit besteht eine solche gesetzliche Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben nicht. Dies führt dazu, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Berichtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung – insbesondere auch der Erstattung von Verzugszinsen, der Inkassovergütung und der sonstigen Inkassokosten wie Auslagen und Umsatzsteuer oder eines weiteren Verzugsschadens – zu beurteilen.“ Dass ein betroffener Verbraucher die Möglichkeit hat, beim Inkassounternehmen nachzufragen, und ihm hierfür sogar ein Rückantwortformular zur Verfügung gestellt wird (siehe Seite 4 der Anlage K 2), ändert mithin nichts daran, dass der Zahlungsaufforderung selbst der Zahlungsgrund nicht zuverlässig zu entnehmen ist. Angesichts der in einer Zahlungsaufforderung regelmäßig gesetzten kurzen Frist (im Streitfall sind es 10 Tage ab Datum des Schreibens) ist es einem Verbraucher auch nicht zumutbar, sich die für die Prüfung der Forderung erforderlichen Informationen in aller Eile zu besorgen. Diese sollen, wie ausgeführt, aber nach dem Wortlaut („bei der ersten Geltendmachung“) sowie Sinn und Zweck des Gesetzes bereits mit dem Mahnschreiben zur Verfügung gestellt werden.
39Nach alledem dürfte der Inhalt der angegriffenen Zahlungsaufforderung auch gegen § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aF/§ 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG nF verstoßen und auch deshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet sein. Letztlich kann dies aber, wie bereits ausgeführt, offenbleiben.
40C)
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
43Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 € (entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)
44Schüttpelz Dr. Heidkamp-Borchers Pfelzer
45 46 47 48