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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 65/22

Datum:
20.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 65/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0420.20U65.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 34 O 105/20
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2022 – Az. 34 O 105/20 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „X.“ wie folgt zu werben:

„Ganz natürlich – die sanften Schlafhelfer

Für alle, die sich nach einer sanften Hilfe für einen guten Schlaf sehnen:“

sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 ersichtlich.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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