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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 86/98

Datum:
30.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 86/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1130.2UF86.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 5 F 146/96
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 22. Januar 1998 abgeändert. Die durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 23. März 1995 (5 F 345/94) getroffene Sorgeregelung wird teilweise abge-ändert. Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungs-recht für ihren Sohn gemeinsam übertragen. Im übrigen ver-bleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Kindes-mutter. Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.
 
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