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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 278/98

Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 278/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0413.27U278.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 O 177/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 06.08.1998 verkün-dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.346,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagten sind verpflichtet, den Kläger von etwaigen Ansprüchen des Sachverständigen S1 gegen den Kläger aus dem Auftrag zum Gutachten vom 09.12.1996 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Klä-ger 90 % und die Beklagten 10 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander auf-gehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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