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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 217/05

Datum:
20.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 217/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1120.8U217.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 6 O 15/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2005 verkündete Anerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen,

dass das Anstellungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 01.04.2005, zugegangen per Post am 07.04.2005, und nicht durch sonstige Beendigungstatbestände zum 31.12.2005 beendet wurde und über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht.

Weiterhin wird die Zurückweisung des Antrags der Beklagten, das Dienstverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Ablösung aufzulösen, aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird endgültig auch in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 312.000,00 € festgesetzt.

 
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