Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 14/07

Datum:
07.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 14/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0807.4U14.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 329/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.11.2006 verkündete Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu einem Betrag von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. zu vollziehen an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, bei der Hotelsoftware „...“, Version 7.54 und/oder Version 7.93 als Copy-right folgende Bezeichnungen zu verwenden: „T und Partner KG“ und/oder „I GmbH“.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Ver-triebsweg des oben bezeichneten Programms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, ferner über die Menge der hergestell-ten, ausgelieferten oder bestellten Vervielfältigungsstücke.

Die Beklagten werden verurteilt, über den Umfang der vorstehend beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit An-gabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nen-nung

a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Ab-nehmer,

b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren,

c) sowie des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

d) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke des oben beschriebenen Programms und die zur Herstellung verwendeten Mittel und Vorrichtungen zu vernichten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klä-gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend bezeichneten Handlungen (Absatz 2 des Tenors) der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstitels ohne Sicher-heitsleistung. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 15.000,- € vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank