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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 87/07

Datum:
23.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 87/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1023.4U87.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 O 4/07
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 03. Mai 2007 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus wird der Beklagte zu 2) verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten,

02.11.2006:

„An dieser Stelle fällt mir nur ein Wort ein: LÜGE. Anders kann man diese Texte der Firma F.de nicht begreifen. Kann sich nicht mal ein Anwalt dieser offensichtlichen Falschaussage annehmen? Denn es ist kaum zu glauben, dass diese Aussage ein Einzelfall ist.“

„Hier soll der Besteller bewusst irregeführt werden, in dem ihm Glauben gemacht wird: Kaufe hier und Du bekommst die Ware schnell und direkt.“ wie geschehen in dem im Internet veröffentlichten Text des Beklagen zu 2) gemäß Anlage K 2.

17.10.2006:

„... Wenn aber der Werbende damit seine Besucher wissentlich hinter das Licht führt, ...“ wie geschehen in dem im Internet veröffentlichten Text des Beklagen zu 2) gemäß Anlage K 2,

2.

schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen Internetseiten und Blogs die unter Ziffer 1. aufgestellten Behauptungen über die Klägerin eingestellt wurden.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4.

Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 472,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2007 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 2/3 selbst und 1/3 der Beklagte zu 2.).

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 2/3 selbst und 1/3 die Klägerin.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte zu 2) ¼.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 3/4 selbst und 1/4 der Beklagten zu 2.).

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst und die Klägerin je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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