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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 948/08

Datum:
07.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 948/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0107.3SS.OWI948.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 12 OWi 069/08
Schlagworte:
Verweis, Abbildung, Tempo-30-Zone, Zonenausdehnung
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 41 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Messprotokolle sind auch dann keine Abbildungen im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind.

2.

Wird die Geschwindigkeitsmessung nur 900 Meter nach einem Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO durchgeführt, kann sich der Betroffene nicht auf eine zu große Zonenausdehnung berufen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 
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