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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 128/09

Datum:
08.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 128/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1208.4U128.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 25/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor zu 1 a statt „eines Gasversorgungsunternehmens“ richtig „ihres Gasversorgungsunternehmens“ und im Tenor zu 1 b statt „eines …. Geschäftsbetriebes“ richtig „ihres … Geschäftsbetriebes“ heißt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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