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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 347/09

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 347/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0114.2WS347.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, II-6 Qs-35 Js 40/09 – 23/09
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 03. November 2009 (64 Gs 3731/09) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

a)

Der Verfolgte hat Wohnung zu beziehen im Hause der Familie I3 unter der Anschrift G-Straße in S2 und jeden Wohnungswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft in Bochum zu dem oben aufgeführten Aktenzeichen mitzuteilen.

b)

Der Verfolgte hat sich unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, vornehmlich beim C GmbH, L-Straße, M, zu bemühen.

c)

Der Verfolgte hat sich jeweils dienstags und freitags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

d)

Der Verfolgte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.

Er hat seinen Reisepass sowie seinen Personalausweis zu den Akten bei der Staatsanwaltschaft Bochum zu reichen.

e)

Der Verfolgte hat eine Sicherheit in Höhe von 50.000,00 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) durch Hinterlegung bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Bochum zu leisten.

f)

Der Verfolgte hat allen Vorladungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts Folge zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat auch die Landeskasse die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
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