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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 12/10

Datum:
04.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 12/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0504.3RBS12.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 36 OWi 33 Js 2252/09 (1867/09)
Leitsätze:

1.

Ein generelles Alkoholverbot für den Bereich einer der Öffentlichkeit allgemein und ohne besondere Zulassung zugänglichen öffentlichen Grünfläche kann nicht als Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 8 GO NW durch die Gemeinde wirksam erlassen werden.

2.

Der Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist auch keine straßenrechtliche Sondernutzung. Er hält sich vielmehr als solcher noch im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen.

Deshalb kann das generelle Alkoholverbot nicht im Rahmen einer Sondernutzungssatzung gem. § 19 Satz 1 StrWG NW wirksam erlassen werden.

3.

Auch § 27 Abs. 1 OBG NW scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, es sei denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Konsum von Alkohol regelmäßig und typischerweise zum Eintritt von Schäden, etwa infolge von alkoholbedingten Gewaltdelikten, führt.

 
Tenor:

1.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern

übertragen.

2.

Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 05. November 2009 wird

aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen

notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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