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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 177/09

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 177/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0318.4U177.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 6 O 11/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. September 2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold abgeän-dert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, anders als in seinem Verkaufsangebot auf der Handelsplattform F unter der Artikelnummer 130283913470 geschehen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform F Telefonanlagen sowie Telefone zum Kauf anzubieten,

a) ohne seinen vollständigen Namen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Adresse der elektronischen Post anzugeben,

b) ohne über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren;

2.

den Kläger von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts F, T-Straße, ####1 C3 in Höhe von 755,80 EUR durch Zahlung freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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