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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wie folgt abgeändert:
Die Urkunde des Jugendamts der Stadt E vom 06.08.2004 – Beurkun-dungsregister-Nr. #####/####– sowie der Unterhaltsvergleich vom 19. Mai 2005 – 173 a F 731/04 AG Dortmund – werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte für die Zeit ab dem 01. Juni 2010 an die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.150,00 Euro zu zahlen hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die am 16.03.1994 geborene Klägerin stammt aus der nichehelichen Beziehung des Beklagten und der Kindesmutter, die kurz nach der Geburt der Klägerin im Jahre 1994 endete. Die Klägerin lebt bei der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt.
5Unter dem 06.08.2004 errichtete der Beklagte eine Jugendamtsurkunde der Stadt E, mit der er sich verpflichtete, ab dem 01.07.2004 Kindesunterhalt in Höhe von 200 % des jeweiligen Regelbetrages an die Klägerin zu zahlen.
6In dem Verfahren 173 a F 731/04 AG Dortmund begehrte die Klägerin die Zahlung höheren Unterhalts, zuletzt in Höhe von 1.000 % des jeweiligen Regelbetrages.
7Mit gerichtlichem Vergleich vom 19.05.2005 in dem vorgenannten Verfahren vereinbarten die Parteien zum Kindesunterhalt, dass der Beklagte unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt E vom 06.08.2004 für die Klägerin ab Mai 2005 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 850,00 Euro zahlt, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass in dem Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 850,00 Euro der monatliche Beitrag für die private Krankenversicherung der Klägerin einschließlich Selbstbeteiligung (zum damaligen Zeitpunkt pauschal 150,00 Euro) enthalten war.
8Unter Ziffer V des Vergleichs vereinbarten die Parteien, "dass die Vereinbarung betreffend den Kindesunterhalt nicht bis zum 18. Lebensjahr der Klägerin zu 1) abänderbar ist". Für den Fall einer Abänderung nach Eintritt der Volljährigkeit waren sich die Parteien darüber einig, "dass dieser Vergleich keine Präjudizwirkung haben soll".
9Mit außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 02.03.2009 und 30.04.2009 begehrte die Klägerin die Neuberechnung des Unterhalts und machte dazu Auskunftsansprüche geltend.
10Mit der erstinstanzlich erhobenen Abänderungsstufenklage hat die Klägerin Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Beklagten sowie Belegvorlage und Zahlung des nach Auskunftserteilung sich ergebenden erhöhten Kindesunterhalts ab März 2009 unter Abänderung des Vergleichs vom 19.05.2005 verlangt.
11Die Klägerin hat dazu die Ansicht vertreten, es läge eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, da sie sich nunmehr in der dritten Altersstufe befinde und weiterer Unterhaltsbedarf in Form der Aufnahme bzw. Intensivierung der musikalischen Erziehung bestehe. Die Regelung unter Ziffer V des Vergleichs vom 19.05.2005 sei unwirksam, da der Verzicht auf Abänderbarkeit bis zur Volljährigkeit einen teilweisen Unterhaltsverzicht darstelle.
12Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, aufgrund des Vergleichs stehe der Klägerin kein Auskunftsanspruch gegen ihn zu. Er hat darauf hingewiesen, dass er freiwillig regelmäßig einen wesentlich höheren Unterhalt als tituliert zahle, was unstreitig ist. Ein höherer Unterhaltsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Überdies müsse der Kindesunterhalt im vernünftigen Verhältnis zum Einkommen der Kindesmutter stehen.
13Im Termin vom 08.10.2009 haben die Parteien lediglich zu den Anträgen gemäß Ziffer 2 und 3 (Auskunft, Belegvorlage) der Klageschrift verhandelt.
14Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Abänderungsstufenklage insgesamt abgewiesen.
15Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Auskunftsanspruch gemäß § 1605 Abs. 1 BGB zu, da eine Auskunft den Unterhaltsanspruch vorliegend unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne und ein Anspruch auf Abänderung des titulierten Unterhalts nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht bestehe.
16Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt.
17Sie begehrt nunmehr Auskunft und Belegvorlage gemäß Ziffer I und II des Berufungsantrages, hilfsweise – unter Abänderung des Vergleichs vom 19.05.2005 – die Zahlung höheren Unterhalts ab März 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von 1.959,00 Euro sowie ab Januar 2010 in Höhe von 1.949,00 Euro nebst Zinsen.
18Zur Begründung führt sie aus, die begehrte Auskunft sei erforderlich, um das Einkommen und die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln. Entgegen dem angefochtenen Urteil habe dieser gerade nicht seine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erklärt. Grundlage des Vergleichs vom 19.05.2005 sei gerade nicht eine konkrete Bedarfsberechnung gewesen; vielmehr sei der Zahlbetrag – mit Ausnahme der Kosten für die Krankenversicherung – pauschal mit 850,00 Euro monatlich festgesetzt worden. Weitere Grundlagen enthalte der Vergleich nicht, so dass im Falle einer Abänderung neu zu rechnen sei.
19Lediglich für den Fall, dass eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten aufgrund seiner Leistungsfähigkeit nicht bestehe, begehrt die Klägerin in Abänderung des Vergleichsbetrages vom 19.05.2005 hilfsweise die Zahlung des Unterhalts entsprechend dem derzeitigen konkreten Bedarf, den sie mit gerundet 2.041,00 Euro monatlich beziffert und auf den sie das hälftige Kindergeld anrechnet.
20Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung mit näheren Ausführungen entgegen.
21Er wiederholt seine Auffassung, für die Anträge der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. Er weist auf seine freiwilligen zusätzlichen Zahlungen seit dem Jahre 2008 hin und bestreitet die geltend gemachten konkreten Bedarfspositionen der Klägerin mit Nichtwissen.
22Im Senatstermin vom 22.04.2010 haben die Parteien die Berufungsanträge zu Ziffer I und II (Auskunft, Belegvorlage) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und haben sodann zum Abänderungszahlungsantrag verhandelt.
23II.
24Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch nur in dem zugesprochenen Umfang Erfolg.
251.
26Die Berufung ist zulässig, da mit der in der Berufungsinstanz ursprünglich verfolgten isolierten Auskunftsklage (Anträge zu Ziffer I und II) das erstinstanzliche Begehren – Abänderungsstufenklage, die mit dem angefochtenen Urteil insgesamt abgewiesen worden ist – zumindest teilweise weiterverfolgt worden, die erforderliche Beschwer somit gegeben ist.
27Der nach übereinstimmender Erledigung der Auskunftsanträge (Ziffer I und II) nunmehr als Hauptantrag gestellte bezifferte Abänderungsantrag ist als qualitative Änderung des ursprünglich unbezifferten Abänderungsantrages der Abänderungsstufenklage (Ziffer 4 der Klageanträge erster Instanz) – und damit nicht als Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO – zu werten, der das ursprüngliche Abänderungsbegehren auch in der Berufungsinstanz modifiziert weiterverfolgt.
282.
29Das nunmehr verfolgte bezifferte Abänderungsbegehren ist gemäß § 323 ZPO zulässig, da die Klägerin eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse seit Vergleichsschluss (Wechsel in die dritte Altersstufe, höherer konkreter Bedarf) behauptet.
303.
31Die Abänderungsklage ist in dem zugesprochenen Umfang auch begründet, da die Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 242, 313 BGB die Anpassung des Vergleichs an die geänderten Verhältnisse verlangen kann.
32a)
33Der Anpassung des Vergleichs vom 19.05.2005 an die geänderten Verhältnisse steht nicht die Klausel zu Ziffer V des Vergleichs entgegen. Zwar heißt es darin, dass die Vereinbarung bis zum 18. Lebensjahr der Klägerin nicht abänderbar ist. Diese Klausel ist jedoch gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig und steht damit einer Anpassung des Vergleichs nicht entgegen. Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dieses Verbot betrifft auch einen teilweisen Unterhaltsverzicht. Deshalb darf eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt sich nicht so weit vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch entfernen, dass sie auf einen vollständigen oder teilweise Verzicht hinausläuft. Dies gilt auch für eine Beschränkung der Möglichkeit, eine Erhöhung des Kindesunterhalts im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zu verlangen. Die Nichtigkeit gilt unabhängig von der Verzichtsform, also auch wenn sie von den Beteiligten im Wege des Vergleichs, wie vorliegend, vereinbart worden ist (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, § 1614 Rdnr. 1; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 521, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist durch Vergleich vom 19.05.2005 bestimmt worden, als sich diese noch in der zweiten Altersstufe befand. Auch wenn seinerzeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 700,00 Euro – ohne den gesondert ausgewiesenen Krankenversicherungsbeitrag - und damit weit über dem damaligen höchsten Tabellensatz (seinerzeit 13. Einkommensstufe mit einem Tabellenunterhalt von 482,00 Euro) vereinbart worden ist, spricht bereits einiges dafür, dass sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin bis zur Volljährigkeit allein aufgrund des Wechsels in die dritte Altersstufe auch unter Berücksichtigung der besonders guten Einkommensverhältnisse des Beklagten erhöhen könnnte. Diese Anpassungsmöglichkeit würde vorliegend durch die Vergleichsklausel gemäß Ziffer V verhindert, ein etwaiger höherer Unterhaltsanspruch im Falle des Bestandes der Klausel zumindest teilweise verkürzt. Dies verstößt gegen das Verbot des § 1614 Abs. 1 BGB und führt zur Nichtigkeit der Klausel gemäß § 134 BGB. Von einer Gesamtnichtigkeit des Vergleichs ist indes vorliegend nicht auszugehen, § 139 BGB.
34b)
35Der Vergleich vom 19.05.2005 enthält – mit Ausnahme des gesondert aufgeführten Krankenversicherungsbetrages von seinerzeit 150,00 Euro – keinerlei Grundlagen. Damit ist pauschal ein Unterhaltsbetrag von 700,00 Euro + 150,00 Euro = 850,00 Euro tituliert. Der Unterhaltsbestimmung ist lediglich zu entnehmen, dass der Zahlbetrag weit oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angesiedelt und der Krankenversicherungsbetrag hinzugerechnet werden sollte. Eine derartig pauschale Bestimmung der Unterhaltsverpflichtung entfaltet im Falle der Abänderung keine Wirkung; vielmehr ist der geschuldete Unterhalt sodann nach Recht und Gesetz zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1140, 1142; BGH; Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08).
36c)
37Die Anpassung des durch den Unterhaltsvergleich vom 19.05.2005 titulierten Unterhaltsbetrages bestimmt sich daher nach folgenden Gesichtspunkten:
38Die Klägerin befindet sich in der dritten Altersstufe. Der höchste Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle – Stand Januar 2010 – beläuft sich in der zehnten Einkommensgruppe (anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen bis 5.100,00 Euro) auf 682,00 Euro und der monatliche Zahlbetrag, nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, auf 590,00 Euro. Bei den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um richterliche Erfahrenswerte, die – mit zunehmenden Einkünften des Pflichtigen – auch einen gehobenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes widerspiegeln. Mit diesen auf allgemeinen richterlichen Erfahrungswerten beruhenden Unterhaltssätzen, die regelmäßig aktuell der Einkommens- und Preisentwicklung angepasst werden, sind jedenfalls die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten wie Nahrung, Kleidung, Wohnbedarf, Schulbedarf sowie Aufwendungen für Freizeit, Urlaub etc. grundsätzlich gedeckt. Darüber hinausgehende eventuelle Bedürfnisse sind – sowohl was einen konkreten Mehrbedarf betrifft als auch dem höheren Lebensstandard geschuldet ist – von dem Unterhaltsberechtigten im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht dazu führen, dass der Kindesunterhalt auch bei einem die höchste Einkommensgruppe übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den für diese höchste Einkommensgruppe geltenden Tabellensatz festgeschrieben wird. Auch bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im Einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht angesonnen werden können, seine gesamten – auch elementaren – Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Im Übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrages zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt und unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen ist (vgl. BGH FamRZ 2000, 358, 359).
39Andererseits ist unabhängig von den geltend gemachten einzelnen Bedarfspositionen zu berücksichtigen, dass die Lebensstellung der Kinder in erster Linie durch ihr Kindsein geprägt wird. Anders als Ehegatten, für die jedenfalls in dem noch nicht der Vermögensbildung zuzurechnenden Einkommensbereich der Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe gilt, können Kinder nicht einen bestimmten Anteil an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen verlangen. Unterhaltsgewährung von Kindern bedeutet stets Befriedigung ihres gesamten, auch eines gehobenen Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus (§ 1610 Abs. 2 BGB). Auch in besten Verhältnissen lebende Eltern schulden dem Kind nicht, was es wünscht, sondern was es nach seinem Lebensstandard, an den es sich vielfach gewöhnt haben wird, braucht. Dieser Lebensstandard soll dem Kind auch nach der Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben. Jedoch darf die Unterhaltsbemessung weder einem gedeihlichen Eltern-Kind-Verhältnis entgegenwirken noch dazu führen, die Lebensstellung des Elternteils anzuheben, bei dem das Kind lebt. Dementsprechend ist bei einer Erhöhung des Unterhalts minderjähriger Kinder über die Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus vorsichtig vorzugehen und der Unterhaltsbedarf auch bei Einkünften deutlich über dem Einkommensbereich der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll anzuheben (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 128, 129; 229, 230, jeweils mit weiteren Nachweisen).
40Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Eltern nur wenige Monate nach der Geburt der Klägerin getrennt haben. Dementsprechend hat die Klägerin gerade nicht Anteil an den gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters und Beklagten gehabt mit der Folge, dass ihre Lebensstellung gerade nicht durch einen außerordentlich hohen Lebensstandard ihrer Eltern geprägt worden ist.
41Dies spricht dafür, den titulierten Unterhalt vorliegend maßvoll im Wesentlichen aufgrund des Alters der Klägerin und des Zeitablaufs – fünf Jahre nach erfolgter Titulierung – und der damit verbundenen Geldentwertung anzupassen.
42Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zahlbetrag der höchsten Einkommensgruppe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle mit 590,00 Euro monatlich (dritte Altersstufe) bereits die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erfasst. Dieser Betrag ist um die genannten Positionen wie Musikunterricht für zwei Instrumente und die damit verbundenen Aufwendungen sowie für die geltend gemachten erhöhten Aufwendungen für Freizeitbedarf wie Reiten pp. maßvoll zu erhöhen. Hinzu kommt – wie bereits in dem abzuändernden Vergleich gesondert aufgeführt – ein pauschaler Betrag für die private Krankenversicherung der Klägerin, den der Senat mit nunmehr 200,00 Euro monatlich ansetzt.
43Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält der Senat die Anpassung des durch Unterhaltsvergleich vom 19.05.2005 titulierten Kindesunterhalts auf nunmehr 1.150,00 Euro monatlich für angemessen, aber auch für ausreichend. Im Falle der Zusprechung des geltend gemachten konkreten Bedarfs von 2.041,00 Euro monatlich würde die Klägerin insoweit am Luxus des Beklagten teilhaben; außerdem würde die Lebensstellung der Kindesmutter verbessert. Dies ist vom Gesetz nicht gewollt.
44Zwar hat der Beklagte selbst freiwillig – unter Berücksichtigung sämtlicher Zuwendungen und Sachgeschenke – in den letzten Jahren erheblich mehr gezahlt als bislang tituliert. So hat er nach eigenen Angaben, die von der Klägerin unbestritten geblieben sind, im Jahre 2008 zusätzlich umgerechnet monatlich 1.253,64 Euro und im Jahre 2009 zusätzlich monatlich 1.244,65 Euro gezahlt und diese Form der freiwilligen Zuwendungen auch im Jahre 2010 fortgeführt. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dazu vorgetragen, dass er diese Leistungen freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht hat und er sich gegen eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Weiterleistung des Unterhalts in dieser Höhe wendet. Dazu besteht nach Auffassung des Senats auch kein Anspruch.
454.
46Der Anspruch auf Zahlung erhöhten Unterhalts von 1.150,00 € in Abänderung des Vergleichs vom 19.05.2005 besteht grundsätzlich ab Geltendmachung im März 2009, § 1613 Abs. 1 BGB.
47Unstreitig hat der Beklagte aber seitdem höheren Unterhalt gezahlt als bislang tituluiert, nämlich ab März 2009 (einschließlich Taschengeld) monatlich 971,00 €, ab Januar 2010 monatlich 990,00 € (vgl. Bl. 17, 88, 91, 92 GA). Hinzu kommen die von dem Beklagten so bezeichneten "freiwilligen Zuwendungen", die sich umgerechnet in vorbeschriebener Höhe von ca. 1.250,00 € monatlich belaufen.
48Diese muss sich die Klägerin - aus Gründen der Billigkeit - auf ihren geltend gemachten erhöhten Bedarf bis zum heutigen Zeitpunkt (Mai 2010) in Höhe des ausgeurteilten Unterhalts-Mehrbetrages anrechnen lassen, denn die freiwilligen Leistungen sind konkret bezogen auf die Bedürfnisse/den Bedarf der Klägerin erbracht worden.
49Hätte der Beklagte im Übrigen im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gewusst, dass er zu höheren Unterhaltsleistungen rechtlich verpflichtet war, hätte er zumindest teilweise eine diesbezügliche Leistungsbestimmung getroffen, so dass auch der erhöhte Bedarf der Klägerin bis zum heutigen Tage durch die Leistungen des Beklagten, die die Klägerin jeweils entgegengenommen hat, insgesamt gedeckt ist.
50Eine abweichende Bewertung würde jedenfalls der einvernehmlichen Verfahrensweise der Parteien in der Vergangenheit widersprechen.
515.
52Der Zinsanspruch ist nicht begründet.
53Die Fälligkeit des Unterhaltsanspruches monatlich im Voraus gem. § 1612 Abs. 3 BGB begründet keine Kalenderfälligkeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 286 Rdn. 22 m.w.N.).
54III.
55Auf die Berufung der Klägerin ist der Unterhaltsvergleich vom 19.05.2005 wie tituliert anzupassen. Die weitergehende Abänderungsklage der Klägerin ist abzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
56Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
57Die übereinstimmende Erledigung der Auskunftsklage fällt bei der Bemessung der Kostenquote angesichts des höheren Streitwertes des nunmehr als Hauptantrag gestellten bezifferten Abänderungsantrages nicht ins Gewicht.