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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 21/09

Datum:
10.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 21/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1210.I20U21.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, I - 1 O 137/07
Leitsätze:

1.

Macht der Antragsteller bei der mündlichen Beantwortung von Antragsfragen gegenüber dem das Antragsformular ausfüllenden Versicherungsagenten erkennbar unvollständige Angaben, hat dieser für die nach der Sachlage gebotenen Rückfragen zu sorgen.

2.

Unterläßt der Agent die Rückfragen, geht dies zu Lasten des Versicherers, auch wenn dieser von den zur Nachfrage Anlass gebenden Umständen keine Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf die Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers berufen (im Anschluss an Senat VersR 2009, 1649).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten bestehende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung ############# nicht durch Rücktritt der Beklagten vom 10.07.2007 erloschen ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 900,00 EUR ab dem 01.01., 01.02.,01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2007, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2008 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung

############# Leistungen in Höhe von monatlich 900,00 EUR ab De-zember 2008 bis zum Vertragsende am 01.08.2031 bedingungsgemäß zu gewähren, zahlbar monatlich im Voraus.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Überschussanteile der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung

############# im Zeitraum April 2007 bis einschließlich zum 01.08.2031 bedingungsgemäß zu gewähren und an den Kläger auszu-zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass der Kläger von der Beitragszahlungspflicht be-treffend die Lebensversicherung ############ einschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab April 2007 befreit ist.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 EUR, die dieser an die Rechtsanwälte I3 & P zu zah-len hat, freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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