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Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 85/10

Datum:
29.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 85/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1229.I8U85.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 127/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger neben den im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Arnsberg vom 30.09.2009 zugesprochenen 1.278,23 € weitere 1.278,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen;

die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %; die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 42.189,53 €

 
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