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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 196/10

Datum:
01.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 196/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0201.I4U196.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 O 90/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 12. Oktober 2010 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- € - Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin) zu unterlassen,

bei der Tätigkeit im Fernabsatz Artikel aus dem Bereich Spielgeräte zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, und dabei Letztverbrau-chern gegenüber als Versandgebiet das Gebiet „Deutschland“ sowie „Ausland“ (abseits der aufgeführten Länder Österreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande und Liechtenstein) unter Anführung einer konkreten Höhe von Versandkosten anzugeben, wenn und soweit es in den weiteren Ausführungen sodann wie folgt heißt:

a.

Für Inselbewohner müssen wir einen Aufschlag berechnen, den Sie bitte bei unserer Kundenberatung telefonisch oder per E-Mail nachfragen;

b.

Bei Lieferungen in das Ausland stellen Sie bitte eine Anfrage unter Angabe des Lieferlandes und der Postleitzahl an unsere Kundenberatung telefonisch oder per E-Mail;

c.

Verschicken Sie auch außerhalb Deutschlands?

Der Versand in das Ausland ist problemlos möglich. Zur Ermittlung der Versandkosten kontaktieren Sie bitte unter Angabe des Landes und der Postleitzahl unseren Customer Service, Hotline #####;

d.

Wohnen Sie im nicht aufgeführten Ausland? Bedenken Sie bitte, dass wir für Lieferungen ins Ausland einen Versandkosten-Aufschlag nehmen müssen. Diesen werden wir Ihnen separat in einem Angebot mitteilen. Erst danach kommt es zu einem erfolgreichen Kaufabs,

wie geschehen in den Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Online-Shop unter der Domain „Internetadresse“ (Anlage AST 2).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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