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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 215/10

Datum:
21.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 215/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0621.I4U215.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 O 69/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für Zahnimplantate mit dem Begriff „Vollkaskoimplantat“ und/oder „Vollkaskozahnimplantat“ zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für Zahnimplantate mit dem Begriff „Vollkaskoimplantat“ zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 5.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für Zahnimplantate mit dem Begriff „Vollkaskoimplantat“ zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 21 und K 22.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 80 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, die Beklagte zu 2) zu 5 % und die Beklagte zu 3) zu 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen sie selbst zu 5 % und die Klägerin zu 95 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägen sie selbst zu 5 % und die Klägerin zu 95 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägen sie selbst zu 10 % und die Klägerin zu 90 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, die Beklagte zu 2) zu 5 % und die Beklagte zu 3) zu 15 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen sie selbst zu 5 % und die Klägerin zu 95 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen sie selbst zu 5 % und die Klägerin zu 95 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen sie selbst zu 15 % und die Klägerin zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 
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