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In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG eingeholte Gutachten machen die weiteren Gutachten nicht entbehrlich.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 1 TSG, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Beteiligten auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
3Voraussetzung für die von der Beteiligten begehrte Feststellung nach § 8 TSG ist gemäß §§ 9 Abs. 3 S. 1, 4 Abs. 3 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllt sind. Da die Beteiligte die Begutachtung verweigert, kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
4Entgegen der Auffassung der Beteiligten können in diesem Zusammenhang nicht die im Rahmen des Verfahrens 302 III 21/07 des Amtsgerichts Dortmund zur Änderung des Vornamens im Sinne von § 1 TSG eingeholten Gutachten vom 18.12.2007 und vom 08.02.2008 herangezogen werden. Das Gesetz sieht ganz ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens als auch für die Änderung im Sinne von § 8 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten vor. Wie sich aus § 9 Abs. 3 S. 2 ergibt, hat der Gesetzgeber dabei durchaus berücksichtigt, dass die Änderungen nach § 1 TSG und nach § 8 TSG ggf. nicht in einem Verfahren erfolgen, da ausdrücklich geregelt ist, dass mit der Änderung im Sinne von § 8 TSG auch der Vorname zu ändern ist, wenn dieser nicht bereits aufgrund von § 1 TSG geändert wurde. Eine Bezugnahme auf frühere Gutachten oder eine Entbehrlichkeit weiterer Gutachten ist gesetzlich für diesen Fall nicht als Ausnahme geregelt. Die Gutachten müssen zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird und ob diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die Feststellungen der früheren Begutachtung weiterhin Bestand haben, sind schon aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beteiligte sich zwischenzeitlich einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat.
5Eine andere Auslegung der gesetzlichen Regelung ist auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11.01.2011; 1 BvR 3295/07 = NJW 2011, 909; Beschluss vom 27.10.2011, 1 BvR 2027/11 = NJW 2012, 600) nicht angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Entscheidung vom 11.01.2011 die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG, die eine personenstandsrechtlichen Änderung des empfundenen Geschlechts von einer operativen Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale und einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit abhängig machen, für verfassungswidrig erklärt. Dies liegt darin begründet, dass die derzeitige gesetzliche Regelung zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht insoweit von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
6Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen in Form von zwei Gutachten zur Feststellung der Stabilität und Irreversibilität des transsexuellen Wunsches abhängig macht. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstandes nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der Anpassung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale an das empfundene Geschlecht mittels operativer Eingriffe messen, sondern ist daran festzustellen, wie konsequent der oder die Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt (BVerfG a.a.O. Rz. 64 f, 71 f; zit. nach juris).
7Durchgeführte geschlechtsumwandelnde Operationen sind zwar ein deutliches Indiz für die Transsexualität einer Person (so auch BVerfG a.a.O Rz. 71), lassen allein aber nach den hier maßgeblichen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht auf die Dauerhaftigkeit des transsexuellen Wunsches schließen. Hat der Antragssteller oder die Antragsstellerin bereits vor oder während des gerichtlichen Verfahrens von sich aus eine genitalverändernde Operation durchführen lassen, hat der Antragssteller oder die Antragsstellerin nicht die Sicherheit, dass er nach durchgeführter Operation auch mit einer positiven Entscheidung des Gerichts rechnen kann. Dies erschien dem Gesetzgeber aber nicht unbillig, weil dieses Risiko bewusst eingegangen wurde (vgl. BTDrs. 8/2947 S. 15).
8Die gesetzlich eindeutig geforderte Begutachtung durch zwei Sachverständige für dieses Verfahren stellt keine unzumutbare Voraussetzung zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht dar und ist damit eine zwingende Voraussetzung für die begehrte Feststellung.
9Für eine Kostenentscheidung bestand nach § 84 FamFG kein Anlass.
10Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.
11Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht erfüllt sind.