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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 511/11

Datum:
02.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 511/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1102.15W511.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 302 III 22/10
Schlagworte:
Sachverständigengutachten, Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
Normen:
TSG §§ 4, 8, 9
Leitsätze:

In einem Verfahren auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Zwei zuvor in einem Verfahren auf Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG eingeholte Gutachten machen die weiteren Gutachten nicht entbehrlich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1234567891011
 

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