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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 200/11

Datum:
17.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 200/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0717.9U200.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 468/09
Schlagworte:
Kreisverkehr, Querungsstelle, Radfahrer, Vorfahrt
Normen:
§§ 7 Abs. 1, 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Befindet sich das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) in Verbindung mit dem Zeichen "Kreisverkehr" (Zeichen 215) vor der Querungsstelle für Radfahrer, sind diese gegenüber dem einfahrenden Verkehr gleichwohl nicht vorfahrtsberechtigt, wenn durch das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) ihrerseits aufgefordert sind, dem in den Kreisverkehr einfahrenden oder verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckenden zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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