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Bestätigung der Senatsrechtsprechung aus III - 3 RBs 35/12
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen, da es nicht
geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung
des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des recht-
lichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
2Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 04. Juni 2012 zutreffend dargelegt hat. Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Antragsschrift ist dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme am 13. Juni 2012 zugestellt worden; eine Gegenerklärung hierauf ist nicht erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden.
3Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
4Soweit der Betroffene geltend macht, die Verwertbarkeit einer Lasermessung verlange grundsätzlich die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ ist diese Frage obergerichtlich geklärt und rechtfertigt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats in einer insoweit gleichgelagerten Bußgeldsache im Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: III-3 RBs 35/12.
5Soweit hier von Relevanz, hat der Senat im vorgenannten Beschluss folgendes ausgeführt:
6„Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Existiert – wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät – RieglFG 21-P keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2012 – Az.: III-1 RBs 365/11 [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (vgl. BGH, a.a.O.).
7a)
8Eine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten – ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten – vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Verwaltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
919. Oktober 2009 [MBl. NRW 2009, 502]) entsprechende Vorgaben enthält.
10b)
11Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Mess-gerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.). ….“
12Ein Zulassungsgrund ergibt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.