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Oberlandesgericht Hamm, II-12 UF 319/11

Datum:
11.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-12 UF 319/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0711.II12UF319.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 115 F 2743/06
Schlagworte:
Kindesunterhalt, Elementarbedarf, Mehrbedarf, Reitunterricht, Klavierunterricht
Normen:
BGB §§ 1610, 1612a
Leitsätze:

Auch der Tabellenunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle deckt keinen zum Mindestunterhalt wesensverschiedenen Aufwand, sondern zielt auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau (Anschluss an BGH FamRZ 2009, 962).

Monatliche freiwillige Zusatzleistungen des Barunterhaltspflichtigen für Reit- und Klavierunterricht in Höhe von 305,- € können nur teilweise als bedarfseckend im Hinblick auf den Elementarbedarf angesehen werden; überwiegend decken sie einen Mehrbedarf des Kindes.

 
Tenor:

) Auf die Berufung der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 21. Oktober 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2011 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 11.294,92 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

aus 993,96 € seit dem 1.12.2006,

aus 1.048,80 € seit dem 1.12.2007,

aus 1.438,32 € seit dem 1.12.2008,

aus 830,64 € seit dem 1.08.2009,

aus 3.110, 28 € seit dem 1.12.2010

und aus 3.105,60 € seit dem 1.12.2011.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.07.2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld zuzüglich einen monatlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 247,68 € zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 01. Eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab jeweiliger Fälligkeit.

3. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1.01. bis 30.06.2012 Unterhalt in Höhe von 1.189,20 € an die Klägerin zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20%.

III) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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