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Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 134/12

Datum:
27.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 134/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1127.I15W134.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 11 VI 761/10
Schlagworte:
Auslegung, gemeinschaftliches Testament, Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
Normen:
BGB § 2074, BGB § 2270
Leitsätze:

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einer Schlusserbeneinsetzung von Stiefkindern und einer Pflichtteilsstrafeklausel und zur Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

 
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