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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 167/11

Datum:
29.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 167/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.I4U167.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, I-16 O 206/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 133/12
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen – 16. Zivilkammer - des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie aus Anlage K 2b ersichtlich auf die Frage hin „Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert? wie folgt zu werben:

„Ja wir … haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten!“

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 3.587,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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