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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 22/12

Datum:
09.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 22/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0809.I4U22.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 27/11
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. November 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in der ersten Zeile der Werbung in der YouTube Präsentation hinter Q10 heißt: „Es gibt unglaublich viel Literatur zum Thema Q10.“

 

Die Beklagte zu 1. trägt 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten der Berufung. Die Beklagte zu 2. trägt 30 % dieser Kosten. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten der Berufung selber.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar die Beklagte zu 1. in Höhe von 90.000,- € und die Beklagte zu 2. in Höhe von 40.000,- €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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