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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 63/12

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 63/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0927.I4U63.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 43 O 90/11
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch aufgrund irreführender Werbung
Normen:
§§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Leitsätze:

Zur Frage, ob es sich bei der Aussage „100 % umweltfreundlich, da keine Emissionen (z.B. CO 2) entstehen“ um eine irreführende Werbung handelt, wenn der beworbene Wärmestrahler selbst keine Emissionen abgibt, jedoch der benötigte Strom aufgrund seiner Produktionsweise nicht emissionsfrei ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Februar 2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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