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Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 270/11

Datum:
08.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 270/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1008.I8U270.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 33/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, II ZR 318/12
Schlagworte:
Geschäftsmäßige Stimmrechtsvertretung; Legitimationsaktionär
Normen:
§§ 129 Abs. 3, 135 Abs. 1, 8 AktG
Leitsätze:

Ein von der Gesellschaft benannter, geschäftsmäßiger Stimmrechtsvertreter kann in den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 8 AktG fallen.

Anmerkung: Nicht rechtskräftig!!

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

 

I.

 

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.02.2010 zum sogenannten TOP 6 (Ablehnung der Abberufung des Herrn Dr. I2 als Versammlungsleiter) wird für nichtig erklärt.

 

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.02.2010 zu TOP 1 (Ablehnung der Abberufung der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates Dr. I2 und I mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung) werden für nichtig erklärt.

 

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.02.2010 zu TOP 3 (Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Rechtsgrundlage von Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder) wird für nichtig erklärt.

 

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.02.2010 zu TOP 4 (Ablehnung der Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates) wird für nichtig erklärt.

 

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.02.2010 zu TOP 5 (Verlangen der W2 AG auf Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder) wird für nichtig erklärt.

 

II.

 

Es wird festgestellt, dass statt des vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlusses zum sogenannten TOP 6 der Antrag der Aktionärin T, Herrn Dr. I2 als Versammlungsleiter abzuberufen, die erforderliche Mehrheit erhalten hat und damit angenommen worden ist.

 

Es wird festgestellt, dass statt des vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlusses zu TOP 1a der Antrag der W2 AG, das Aufsichtsratmitglied Dr. I3 abzuberufen, die erforderliche Mehrheit erhalten hat und damit angenommen worden ist.

 

Es wird festgestellt, dass statt des vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlusses zu TOP 1b der Antrag der W2 AG, das Aufsichtsratmitglied I abzuberufen, die erforderliche Mehrheit erhalten hat und damit angenommen worden ist.

 

Es wird festgestellt, dass statt des für nichtig erklärten Beschlusses zu TOP 3 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

 

Bei der F3 AG wird ein Sonderprüfer bestellt, dessen Aufgabe es ist, folgende Vorgänge bei der Geschäftsführung zu prüfen:

 

(a) Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. I2 in den Jahren 2004 und 2005 von der Gesellschaft Honorarleistungen in Höhe von 9.000,00 EUR bzw. 6.000,00 EUR erhalten?

 

(b) Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das damals amtierende Aufsichtsratsmitglied F in den Jahren 2004 und 2005 von der Gesellschaft Honorarleistungen in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR erhalten?

 

(c) Sind in den Jahren 2001 bis 2003 ebenfalls Leistungen an damals amtierende Aufsichtsratsmitglieder gewährt worden, für die es in der Satzung keine Rechtsgrundlage gab?

 

(d) Wer hat die Zahlungen zu (a) – (c) zu verantworten?

 

(e) Sind bei der angeblichen Rückerstattung der Honorarzahlungen für das Jahr 2006 der jeweilige Zinsschaden und eventuelle Rechtsverfolgungskosten der Gesellschaft ersetzt worden?

 

(f) Hat die Gesellschaft Vereinbarungen im Sinne des § 114 AktG getroffen, zu denen die Einwilligung oder Genehmigung des Aufsichtsrates nicht eingeholt wurde und hat die Gesellschaft auf Grundlage solcher Vereinbarungen unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen an amtierende oder ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates getätigt? Waren ggf. eingeholte Zustimmungen rechtmäßig? Wurden getätigte Zuwendungen ordnungsgemäß offengelegt?

 

Als Sonderprüfer werden der Wirtschaftsprüfer T1, T-Straße, ####3 J, und der Rechtsanwalt M2, Am N 6 – 8, #### L, mit der Maßgabe bestellt, dass sie zur Wahrnehmung des Prüfungsauftrages zusätzliche sachverständige Hilfspersonen hinzuziehen können.

 

Es wird festgestellt, dass statt des für nichtig erklärten Beschlusses zu TOP 4 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

 

Gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 AktG wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft aus dem unter TOP 3 der Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 06.01.2010 beschriebenen Sachverhalts­komplex gegen Herrn Dr. I2 sowie gegen Frau F beschlossen.

 

Zum besonderen Vertreter wird Herr Rechtsanwalt M, X-damm ###, ####2 E mit der Maßgabe bestellt, dass er berechtigt ist, zu seiner Unterstützung sachverständige Hilfspersonen heranzuziehen.

 

Es wird festgestellt, dass statt des für nichtig erklärten Beschlusses zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

 

Dem derzeitigen System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird die Bewilligung verweigert.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

 

III.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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