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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 33/13

Datum:
27.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 33/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1127.11U33.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 167/12
Schlagworte:
Scheidung, Versorgungsausgleich, übertragene Rentenanwartschaften, Rentenversicherung, Pension, ausgleichspflichtiges Nichtmitglied, ausgleichsberechtigtes Mitglied
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG, § 14 SGB I, §§ 4, 9 VAHRG, §§ 34, 37, 38 VersAusglG
Leitsätze:

Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall der durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Die Rechtsfrage, ob die Rentenversicherung zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet ist, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 01.09.2009 erfahren hat, war nicht zu entscheiden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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