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Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall der durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Die Rechtsfrage, ob die Rentenversicherung zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet ist, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 01.09.2009 erfahren hat, war nicht zu entscheiden.
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf den Tod seiner früheren Ehefrau hinzuweisen.
4Im Rahmen eines im Jahre 1989 durchgeführten Versorgungsausgleiches wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers in der Beamtenversorgung Rentenanwartschaften auf dem Konto der Ehefrau bei der C begründet. Die laufenden Pensionszahlungen des Klägers wurden im Hinblick darauf gem. § 57 BeamtVG monatlich um 549,14 € gekürzt. Nach dem Tod seiner ehemaligen Ehefrau im Juli des Jahres 2007 stellte der Kläger erst am 25.08.2010 einen Antrag auf Wegfall der Kürzung gemäß § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
5Der Kläger behauptet, erst im August 2010 vom Tod seiner ehemaligen Ehefrau erfahren zu haben. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte ihn hiervon benachrichtigen müssen und begehrt deshalb von ihr Schadensersatz in Höhe des Betrages, um den seine Pension von Juli 2007 bis August 2010 gekürzt wurde.
6Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.
7Vor dem Landgericht haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Beklagte zur Benachrichtigung verpflichtet war, der Kläger tatsächlich erst im Jahre 2010 vom Tod der früheren Ehefrau erfahren hat und ob eine Amtspflichtverletzung hier überhaupt für den Schaden ursächlich geworden ist.
8Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe keine drittschützende Amtspflicht verletzt. Die in der rechtlichen Arbeitsanweisung R7 der Beklagten enthaltene Mitteilungspflicht beziehe sich nicht auf ausgleichspflichtige Personen, die nicht bei der Beklagten versichert seien. Es handele sich bei der Arbeitsanweisung auch um keine Norm mit Bindungswirkung gegenüber Außenstehenden. Auch aus § 14 SGB I ergebe sich weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Pflicht der Beklagten, den Kläger zu informieren.
9Gegen dieses, dem Kläger am 13.02.2013 zugestellte, Urteil wendet er sich mit seiner Berufung. Diese ist am 13.03.2013 eingegangenen und vom Kläger nach einer Fristverlängerung bis zum 13.05.2013 mit einem Schriftsatz von diesem Tage begründet worden.
10Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus der Arbeitsanweisung R7 eine drittschützende Amtspflicht. Die Pflicht zur Benachrichtigung ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 VersAusglG und aus § 14 SGB I.
11Der Kläger beantragt,
12unter Abänderung des am 30.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hagen, Az. 10 O 167/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.867,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 zu zahlen;
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.176,91 € zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie verteidigt das Urteil und weist darauf hin, dass der Versorgungsausgleich noch unter Geltung des § 4 VAHRG durchgeführt wurde.
17II.
18Die Berufung ist nicht begründet.
191.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz. Die Auffassung des Landgerichts, die unterlassene Nachricht vom Tod der ehemaligen Ehefrau stelle keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht dar, ist richtig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau zu informieren.
21a)
22Eine Pflicht zur Benachrichtigung über den Tod der ehemaligen Ehefrau ergab sich nicht aus der rechtlichen Arbeitsanweisung R7.
23Diese Arbeitsanweisung galt zum Todeszeitpunkt noch nicht. Dies folgt schon daraus, dass in der Anweisung mehrfach auf das VersAusglG Bezug genommen wird. Hierauf hat die Beklagte erstinstanzlich bereits hingewiesen. Die Arbeitsanweisung orientiert sich inhaltlich auch an der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG. Dieses Gesetz ist aber erst am 01.09.2009, also mehr als zwei Jahre nach dem Tod der ehemaligen Ehefrau des Klägers, in Kraft getreten.
24Selbst wenn man die Arbeitsanweisung zugrunde legen würde, ergäbe sich aus ihr kein Anspruch des Klägers. Denn der Schutzbereich der Arbeitsanweisung erstreckt sich, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, nur auf die Mitglieder der Rentenversicherung.
25Dass es eine Arbeitsanweisung der Beklagten gab oder gibt, die bereits im Jahre 2007 eine Benachrichtigung einer ausgleichspflichtigen Person vorschreibt, die nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
26b)
27Die vom Kläger angenommene Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus § 14 SGB I. Die Information des Klägers als außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stehendem Berechtigtem der Beamtenversorgung ist bereits vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Nach § 14 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch auf „Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“. Nach Satz 2 sind „ zuständig für die Beratung (…) die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind“. Die vom Kläger gewünschte Beratung hätte sich jedoch nicht auf Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch bezogen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden und bestehen auch insoweit keine rechtlichen Beziehungen. Er vermisst nur eine tatsächliche Information, um eigene Rechte gegenüber seinem Versorgungsträger aus §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 VAHRG geltend zu machen. Überdies wäre die Beklagte nicht als Schuldnerin der Beratungsleistung gemäß § 14 Satz 2 SGB I anzusehen. Denn ihr gegenüber konnte der Kläger keine Rechte geltend machen und hatte auch keine Pflichten zu erfüllen.
28c)
29Eine Pflicht der Beklagten zur Benachrichtigung des Klägers über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 14 SGB I.
30Die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke lag jedenfalls im Jahre 2007 nicht vor. Eine entsprechender Hinweis an den Kläger war nach der damaligen gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Er konnte jederzeit die Informationen erhalten, die zur Prüfung eines Antrages auf Wegfall der Kürzungen erforderlich waren. Der Zeitpunkt der Antragstellung war dabei nicht von wesentlicher Bedeutung, da ihm durch die damals vorhandene Rückwirkung kein Verlust seiner Rechte drohte.
31Der Kläger hatte die Möglichkeit, gemäß § 9 Abs. 4 VAHRG von der Beklagten als betroffener Leistungsträgerin die für die Durchführung eines Verfahrens nach § 4 VAHRG erforderliche Information zu erlangen. Zu den erforderlichen Informationen für eine eventuelle Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG gehörte auch der Tod der ausgleichsberechtigten Person. Denn dieser war Voraussetzung des Wegfalls der Kürzungen.
32Es gab auch keinen Anlass für eine Information des Klägers von Amts wegen, durch die der Antrag auf Wegfall der Kürzungen eventuell hätte früher gestellt werden können. Der Ausgleichspflichtige war nach der damaligen Rechtslage insoweit nicht schutzbedürftig. Ihm drohte kein Rechtsverlust. Durch die Korrektur des Versorgungsausgleiches fiel nicht nur die Kürzung der laufenden Versorgungsleistungen weg. Die Korrektur erfolgte rückwirkend auf den Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs und wirkte damit auf den Beginn des gekürzten Leistungsbezuges zurück (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 01.09.1988, Az.: 4/11a RA 38/87 – juris Rn. 13 ff.; NZS 2002, 319, 321; Rehme in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2004, § 4 VAHRG Rn. 13). Eine (Ausschluss-) Frist für die Geltendmachung des Anspruchs gab es nicht (Palandt/Brudermüller, 66. Auflage 2007, § 9 VAHRG Rn. 5).
33d)
34Eine Pflicht zur Benachrichtigung des Klägers ist auch nicht analog § 14 SGB I mit Inkrafttreten der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 34 Abs. 3 VersAusglG zum 01.09.2009 oder sogar bereits anlässlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 08.04.2009 entstanden.
35Durch die Neuregelung ist allerdings die Möglichkeit weggefallen, die Kürzung der Rentenbezüge bzw. der Beamtenversorgung bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich rückwirkend – ex tunc – zu beseitigen. Denn nach §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG fällt die Kürzung ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats – ex nunc – weg. Der Entfall der Rückwirkung entspricht auch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der damit praktische Abwicklungsschwierigkeiten beseitigen und die Versorgungsträger entlasten wollte (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des VAStrRefG, BT-Drs. 16/10144, S. 73 f., 76). Das neue Recht gilt dabei gemäß § 49 VersAusglG für alle Anpassungsanträge, die ab dem 01.09.2009 beim zuständigen Versorgungsträger eingehen.
36Aber auch angesichts dieser Verschlechterung seiner Rechtsposition bei einer Antragstellung nach dem 01.09.2009 musste die Beklagte den Kläger nicht auf den Tod seiner früheren Ehefrau hinweisen. Selbst wenn man eine analoge Anwendbarkeit des § 14 SGB I auf den außerhalb des gesetzlichen Sozialversicherungssystems stehenden Kläger hier unterstellen würde, so läge die Voraussetzung für eine Beratungspflicht nicht vor.
37Der Kläger hat sich nicht mit einem Beratungsanliegen an die Beklagte gewandt, was grundsätzlich für eine Beratungspflicht erforderlich ist.
38Auch die Voraussetzungen, unter denen ein Sozialversicherungsträger zu einer spontanen Beratung auf eigene Initiative verpflichtet ist, wären nicht gegeben. Dafür müssten in einem konkreten Verwaltungsvorgang eindeutige Umstände zu Tage treten, die einen dringenden Beratungsbedarf erkennen lassen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R – juris Rn. 35).
39Daran fehlt es hier jedoch. Ein Anlass zur Prüfung und eventuellen Beratung lag nicht vor. Der Tod der ehemaligen Ehefrau des Klägers lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits über zwei Jahre zurück. Einen konkreten Verwaltungsvorgang, aufgrund dessen Mitarbeiter der Beklagten mit der rechtlichen Situation des Klägers und eventuellen Gestaltungsmöglichkeiten konfrontiert waren, gab es nicht. Der Vorgang war bei der Beklagten bereits lange abgeschlossen.
40Eine Pflicht eines Sozialversicherungsträgers, bei einer sich abzeichnenden Gesetzesänderung abgeschlossene Vorgänge daraufhin zu untersuchen, ob aufgrund dieser Änderung die Wahrnehmung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten angezeigt sein könnte, folgt aus § 14 SGB I nicht. Eine derart weitgehende Beratungspflicht lässt sich mit den gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherungsträger nicht rechtfertigen. Diese haben keine allgemeine Betreuungspflicht, aufgrund derer sie ohne konkreten Anlass zur Optimierung der (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsbeziehungen ihrer Mitglieder oder gar Dritter verpflichtet sind. Die Erfüllung einer solchen Aufgabe wäre wohl auch angesichts der Vielzahl der Mitglieder und der Komplexität ihrer Rechtsbeziehungen tatsächlich nicht möglich.
41Der Senat verkennt dabei nicht, dass diese Situation aus Sicht des Klägers sehr unbefriedigend ist. Hätte er früher Kenntnis vom Tod der früheren Ehefrau erhalten, wäre eine rückwirkende Beseitigung der Kürzung seiner Pension möglich gewesen. Das ist nun, nach Inkrafttreten des VersAusglG, nicht mehr möglich. Diese Situation ist aber durch die Stichtagsregelung des § 49 VersAusglG und nicht durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden. Hier wäre es, bei einem entsprechenden politischen Willen, Sache des Gesetzgebers gewesen, die durch die Neuregelung auftretenden Nachteile z. B. durch eine Übergangsregelung zu mindern. Das ist aber nicht erfolgt.
42Nicht zu entscheiden braucht der Senat in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichsverpflichteten Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet wäre, wenn sie aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht die Nachricht vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes ab dem 01.09.2009 erhielte. Hierfür bestünde zumindest ein sachliches Bedürfnis. Die Beklagte hat insoweit einen Informationsvorsprung, aus dem sich, sofern ein Antrag nach § 37 VersAusglG in Betracht kommt, ein eindeutiges Beratungsbedürfnis ergibt. Aus diesem Grund sieht die Arbeitsanweisung R7 eine Benachrichtigung der eigenen Mitglieder ja auch vor. Zumindest die Benachrichtigung des außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung stehenden Versorgungsträgers wäre hier auch möglich, da dessen Daten aufgrund des Versorgungsausgleiches bekannt sind.
43e)
44Auch aus § 4 Abs. 3 VersAusglG ergab sich keine Pflicht der Beklagten, den Kläger zu informieren.
45Diese Vorschrift regelt Auskunftsansprüche der am Versorgungsausgleich beteiligten Personen, um eine Durchführung des Ausgleichs zu ermöglichen. Die vom Kläger begehrte Verpflichtung, ihn viele Jahre nach der Durchführung des Ausgleichs unaufgefordert vom Tod der ehemaligen Ehefrau zu benachrichtigen, ist davon nicht erfasst. Unabhängig davon, war das VersAusglG zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau noch nicht in Kraft.
46f)
47Eine Pflicht zur Benachrichtigung des Klägers vom Tode seiner ehemaligen Ehefrau ergab sich schließlich auch nicht aus § 9 Abs. 4 VAHRG.
48Zur Vorbereitung und Ermöglichung eines Antrages gem. § 4 VAHRG konnten der Antragsberechtigte und der Leistungsträger nach § 9 Abs. 4 VAHRG von den betroffenen Stellen die dafür erforderliche Auskunft verlangen. Geregelt ist aber nur die Pflicht, auf konkrete Anfragen Auskünfte zu erteilen. Eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter Tatsachen von Amts wegen ergab sich aus § 9 Abs. 4 VAHRG nicht.
49Dafür bestand auch kein Bedürfnis, weil – wie dargelegt – eine rückwirkende Anpassung ohne Einhaltung von Antragsfristen möglich war. Überdies konnte der Leistungsträger davon ausgehen, dass der Ausgleichspflichtige auf die Regelungen der §§ 4 ff. VAHRG im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens hingewiesen worden ist, jedenfalls aber ein solcher Hinweis durch den Versorgungsträger mit der Gewährung der – infolge des Versorgungsausgleichs – gekürzten Versorgung erteilt worden ist.
502.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
52Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2, 709 Satz 2 ZPO.
53