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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 96/12

Datum:
15.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 96/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0215.19U96.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 286/11
Schlagworte:
Tierhalterhaftung, schlafender Hund
Leitsätze:

Gefährdungshaftung des Tierhalters für einen regungslos und schlafend im Verkehrsraum liegenden Hund

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Mai 2012 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge 1. bis 4. dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin vom 28.8.2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage (Feststellungsantrag zu 6.) bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Über die erstinstanzlichen Kosten hat das Landgericht im  Schlussurteil zu befinden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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