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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 94/13

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 94/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.25W94.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 364/07
Schlagworte:
Gewährung eines Kostenvorschusses an den PKH-Anwalt für ein Privatgutachten seines Mandanten
Normen:
§§ 33 Abs. 3, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 56 Abs. 2 RVG, § 670, 675 BGB
Leitsätze:

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts im Sinne des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und  der Kostenbeamte des Landgerichts Dortmund angewiesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Vorschuss von 10.000 € auszuzahlen.

 
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