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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 88/12

Datum:
17.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 88/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0917.26U88.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 29/10
Schlagworte:
Frauenarzt, Brustkrebs, Diagnose, Behandlung, Tastbefund, Sonografie, Mammografie
Normen:
§§ 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:
Ein Frauenarzt handelt nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er bei der im Jahre 2007 durchgeführten Brustkrebsvorsorge einer 40jährigen Patientin, die keine Risikopatientin ist, nach unauffälligen Tast- und Sonografiebefunden keine weiteren Untersuchungen veranlasst.
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.02.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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