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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 130/12

Datum:
19.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 130/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0219.4U130.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 6 O 1/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor zur 1. b) der mit „insbesondere“ eingeleitete Satzteil entfällt und dass es am Ende des Tenors zu 1. b) heißt: „wie geschehen in dem Bericht „Sprengung von Geldautomaten der Beklagten“ gemäß Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 15 bis 32 der Akten.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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