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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 135/12

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 135/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0221.4U135.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 49/12
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 05. Juni 2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einbeziehung der Alternative des „auffordern zu lassen“ entfällt und dass es am Schluss des Antrags heißt: „wie geschehen auf der Internetseite des Beklagten *Internetadresse* vom 11.4.2012 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung).“

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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