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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 149/12

Datum:
30.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 149/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0430.4U149.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 11/12
Schlagworte:
Spiruletten, Gerstengras, Vitalstoffe, irreführende Werbung
Normen:
§§ 3,4,8 UWG Art. 5, 6, 8, 10 VO (EG) 1924/2006 Health Claim VO (HCVO)
Leitsätze:

Werbeaussagen, mit denen für „Original Spiruletten mit Gerstengras“ in der Weise geworben wird, dass das Produkt „über 7.000 Vitalstoffe“ enthalte, Gerstengras „das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sei, „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“ dem Verbraucher „insbesondere im Frühjahr den nötigen Schwung für den Sommer“ geben sind irreführend und zu unterlassen.

 
Tenor:

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das am 06. Juni 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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