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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 12/13

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 12/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0423.9U12.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 227/12
Schlagworte:
Lückenunfall
Normen:
§§ 7 StVG, 5Abs. 3 Nr. 1, 8 StVO
Leitsätze:

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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