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Oberlandesgericht Hamm, II-2 UF 53/12

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 UF 53/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0117.II2UF53.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 21 F 482/11
Schlagworte:
Zuwendungen des Arbeitgebers, fiktives Einkommen
Normen:
BGB §§ 1601, 1603
Leitsätze:

1.

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können allein insoweit als Einkommen angerechnet werden, als sie entsprechende Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen ersparen.

2.

Zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei vorhandener Berufserfahrung als Kraftfahrer.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Be­schluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 09.02.2012 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind B, geboren am 04.07.1998, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 412,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,00 € seit dem 26.11.2010 und weiteren 39,00 € ab dem 01.02.2011 und laufenden Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 12,00 € monatlich für die Monate Januar 2011 und Februar 2011, jeweils 156,00 € monatlich für die Monate März 2011 bis einschließlich Januar 2012, jeweils 141,00 € monatlich für die Monate Februar 2012 bis einschließlich Dezember 2012 und ab einschließlich Januar 2013 jeweils 116,00 € monatlich im Voraus zum ersten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind D, geboren am 04.02.2000, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 140,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2010 und laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 10,00 € für Februar 2011, jeweils 127,00 € monatlich für die Monate März 2011 bis einschließlich Januar 2012, jeweils 141,00 € monatlich für die Monate Februar 2012 bis einschließlich Dezember 2012 und ab einschließlich Januar 2013 jeweils 116,00 € monatlich im Voraus zum ersten Werktag eines jeden Monats zu zahlen, wobei die Zahlungen für den Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich September 2011 an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kreis X, für die Zeit von November 2011 bis einschließlich Januar 2012 an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Stadt C, und im Übrigen an die Antragstellerin zu leisten sind.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde und Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin zu 63 % und dem Antragsgegner zu 37 % auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 47 % und dem Antragsgegner zu 53 % auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.438,00 € festgesetzt; hiervon entfallen 6.330,00 € auf die Beschwerde und 108,00 € auf die Anschlussbeschwerde.

 
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